Rz. 47

Der Gegenstandswert einer Vorsorgevollmacht bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen. Mangels Verweises des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf § 98 GNotKG gilt dabei ein absoluter Höchstwert von 500.000 EUR nicht. Der Höchstwert von 500.000 EUR gilt nur für den nichtvermögensrechtlichen Bereich der Vorsorgevollmacht. Als Gebühr kommt für den Rechtsanwalt bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht, nebst Besprechung mit Mandanten und Vorsorgebevollmächtigten, der Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht[77] (§ 41 KostO entspricht jetzt § 98 GNotKG).

 

Rz. 48

Für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist mangels anderer Anhaltspunkte der Regelgegenstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (5.000 EUR) zugrunde zu legen.[78] Ausgangspunkt für die Wertbestimmung im vermögensrechtlichen Bereich ist das Aktivvermögen. Wegen des im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkten Anwendungsbereichs ist jedoch ein Wertabschlag von 10 bis 50 %vorzunehmen.[79]

 

Rz. 49

An dieser Stelle wird neben dem Außenverhältnis der Vorsorgevollmacht auch das Innenverhältnis mit geregelt. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 RVG erhöht den Gegenstandswert der Vorsorgeregelung. Bei umfassender vertraglicher Regelung des Innenverhältnisses kann derselbe Wert wie bei der Gestaltung des Außenverhältnisses, wiederum unter Wertabschlag der Honorarrechnung, zugrunde gelegt werden.[80]

 

Rz. 50

Anhaltspunkt für die Wertbestimmung der Vorsorgevollmacht im Bereich der Vermögenssorge ist das Aktivvermögen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkt ist. Hierbei ist im Gegensatz zur sofort einzusetzenden Generalvollmacht ein Wertabzug vorzunehmen. Die Höhe des Wertabzugs kann je nach den Umständen des Einzelfalls zwischen 10 und 50 % betragen.[81]

 

Rz. 51

Bei der Wertbestimmung einer Vorsorgevollmacht sind auch die Werte für die nicht vermögensrechtlichen Gegenstände wie die Regelung der Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung zu bewerten und zusammenzurechnen, § 22 Abs. 1 RVG.[82]

[77] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 226.
[78] Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, § 7 Rn 699.
[79] Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, § 7 Rn 699.
[80] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 228.
[81] OLG Stuttgart, BWNotZ 2000, 141 m. Anm. Bühler = ZNotP 2001, 37 m. Anm. Tietke.
[82] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 227.

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