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Nicht verkammerte Dienstleister, die sich der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung annehmen, unterliegen keinerlei Ausbildungs- und Fortbildungsnachweispflichten. Sie unterliegen auch keinem speziellen Werbeverbot. Nicht sachbezogene Werbung für die Dienstleistung der Testamentsvollstreckung ist damit erfahrungsgemäß möglich. Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung unterliegt keinerlei Versicherungspflicht. Es gibt keine ehrengerichtlichen Sanktionsmechanismen. "Rechtsrat vom Bestatter?" betitelte ein bekanntes Nachrichtenmagazin[35] seinerzeit seine Berichterstattung zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Schon jetzt bietet dieses Gewerbe neben Grabpflegeverträgen vielfach Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen an. Im Internet finden sich Präsentationen von Bestattern, die sich für "weitergehende Aufgaben" wie "Testamentsvollstreckung" empfehlen. Als "Ergänzung" zur Lebens- oder Sterbeversicherung erscheint die Dienstleistung auch für die Versicherungswirtschaft naheliegend.

[35] Der Spiegel, Ausgabe 34/2006.

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