Rz. 46
Der im Erbrecht tätige Anwalt sollte seine Mandanten auch auf die Notwendigkeit einer vorsorgenden Verfügung, z.B. Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung, hinweisen. Da das Testament erst nach dem Ableben des Mandanten Wirkung entfaltet und die Zahl der Menschen, die aus medizinischen Gründen in ein künstliches Koma versetzt werden, deutlich ansteigt, ist an die Errichtung einer vorsorgenden Verfügung zu denken.
I. Gegenstandswert
Rz. 47
Der Gegenstandswert einer Vorsorgevollmacht bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen. Mangels Verweises des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf § 98 GNotKG gilt dabei ein absoluter Höchstwert von 500.000 EUR nicht. Der Höchstwert von 500.000 EUR gilt nur für den nichtvermögensrechtlichen Bereich der Vorsorgevollmacht. Als Gebühr kommt für den Rechtsanwalt bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht, nebst Besprechung mit Mandanten und Vorsorgebevollmächtigten, der Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Betracht (§ 41 KostO entspricht jetzt § 98 GNotKG).
Rz. 48
Für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist mangels anderer Anhaltspunkte der Regelgegenstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (5.000 EUR) zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Wertbestimmung im vermögensrechtlichen Bereich ist das Aktivvermögen. Wegen des im Innenverhältnis auf die Zeit der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers beschränkten Anwendungsbereichs ist jedoch ein Wertabschlag von 10 bis 50 %vorzunehmen.
Rz. 49
An dieser Stelle wird neben dem Außenverhältnis der Vorsorgevollmacht auch das Innenverhältnis mit geregelt. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 RVG erhöht den Gegenstandswert der Vorsorgeregelung. Bei umfassender vertraglicher Regelung des Innenverhältnisses kann derselbe Wert wie bei der Gestaltung des Außenverhältnisses, wiederum unter We...