I.

Der Erblasser verstarb am XX.XX.2017 verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist am XX.XX.2005 vorverstorben. Seine Eltern sind gleichfalls vorverstorben. Der Erblasser hatte fünf Geschwister, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Ein Bruder des Erblassers war verstorben und hat vier Kinder hinterlassen. Eine Schwester des Erblassers ist nachverstorben (vgl. Bl. 46 ff. d.A.).

Das Nachlassgericht nahm am 28.2.2005 ein öffentliches Testament des Erblassers vom 25.2.2005 in besondere amtliche Verwahrung (vgl. Bl. 3 m. Rs. d. Testamentsakten zu …).

Am 17.12.2012 nahm das Nachlassgericht ein weiteres öffentliches Testament des Erblassers vom 8.12.2012 in besondere amtliche Verwahrung (vgl. Bl. 7 der vorgenannten Testamentsakten).

In der Folge wurde am 3.1.2013 das Testament vom 25.2.2005 dem Erblasser von dem Nachlassgericht aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben (vgl. Bl. 8 der vorbezeichneten Testamentsakten).

Unter dem 18.2.2017 errichtete der Erblasser erneut ein öffentliches Testament (Bl. 7 ff. der Testamentsakten zu …), das von dem Nachlassgericht am 29.12.2017 eröffnet worden ist.

In diesem nahm er Bezug auf sein vor demselben Notar errichtetes Testament vom 8.12.2012. Unter § 1 der Urkunde verfügte er im auszugsweisen Wortlaut wie folgt:

Zitat

Das genannte Testament [vom 8.12.2012] bleibt bestehen. Es wird nur eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass im Falle für das Vorversterben des von mir eingesetzten Erben ich einen Ersatzerben bestimmen will.

Ich setze deshalb hiermit zum Ersatzerben den Sohn der Erbin ein:

Herrn A […]

Jenes Testament, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, nahm das Nachlassgericht am 21.2.2017 in besondere amtliche Verwahrung.

Die Beteiligte zu 1 hat in Kopie ein Schreiben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vom 21.2.2017 (Bl. 230 m. Rs. d.A.) zu den Akten gereicht, welches das Aktenzeichen der Testamentsakten (…) trägt, in jenen Akten aber nicht enthalten ist.

In jenem an den Erblasser gerichteten Schreiben, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Urkundsbeamte darauf hin, dass bei dem Nachlassgericht bereits eine ältere Verfügung von Todes wegen verwahrt werde. Er machte u. a Ausführungen dazu, dass eine Rücknahme einer etwa aufgehobenen Verfügung mögliche Verwirrung und Unfrieden zwischen den Beteiligten vermeiden könne.

Am 7.3.2017 erschien der Erblasser bei dem Nachlassgericht und nahm sein Testament vom 8.12.2012 aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurück. Auf die Niederschrift vom 7.3.2017 (Bl. 12 der Testamentsakten) wird insoweit Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1 hat mit öffentlicher Urkunde vom 22.8.2018 (Bl. 2 ff. d.A.) die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll.

Sie hat dazu ausgeführt, sie sei in dem von dem Erblasser aus amtlicher Verwahrung zurückgenommenen Testament vom 8.12.2012 als Alleinerbin eingesetzt gewesen.

In dem Testament vom 18.2.2017, auf welches sie ihre Erbenstellung stützt, habe der Erblasser klar verfügt, dass das frühere Testament bestehen bleibe und nur eine Ergänzung betreffend die Einsetzung eines Ersatzerben vorgenommen werde. Der Erblasser habe ausschließlich aufgrund des Schreibens des Nachlassgerichts vom 21.2.2017 dort vorgesprochen und das Testament vom 8.12.2012 aus der Verwahrung genommen. Dies ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schreiben des Nachlassgerichts und der Rücknahme des Testaments.

Der Erblasser sei an der Wohnadresse der von ihm eingesetzten Erbin bis zu seinem Tod wohnhaft und auch gemeldet gewesen.

Das Testament vom 18.2.2017 sei eindeutig formuliert. Dessen Inhalt werde wiederholt und damit klargestellt, dass die Beteiligte zu 1 Erbin sein solle. Hätte der Erblasser etwas anderes gewollt, hätte er auch jenes Testament aus der Verwahrung genommen.

Das Nachlassgericht hat die ihm bekannten, als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Verwandten des Erblassers sowie den als Ersatzerben eingesetzten Sohn der Beteiligten zu 1 zu dem Erbscheinsantrag angehört (vgl. Bl. 13 Rs. d.A.).

Herr B, ein Bruder des Erblassers, hat mit Schreiben vom 17.10.2018 (Bl. 18 d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, erklärt, dass der Erblasser sein Testament vom 8.12.2012 aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen habe. Der Erblasser habe an diesem Testament und auch an dessen Ergänzung vom 18.2.2017 daher nicht mehr festhalten wollen, weshalb beide keine Gültigkeit mehr hätten. Somit sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Der Beteiligte zu 2 ist mit Anwaltsschriftsatz vom 15.11.2018 (Bl. 23 ff. d.A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, dem Antrag entgegengetreten.

Auch er hat u.a. ausgeführt, dass der Erblasser die Verfügung von Todes wegen vom 8.12.2012 aus amtlicher Verwahrung zurückgenommen habe, womit jenes öffentliche Testament als widerrufen gelte, sodass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Daran vermöge auch die Urkunde vom 18.2.2017...

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