Beachtet werden muss, dass eine Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB frei widerrufen werden kann, das bedeutet, es ist bei einem Widerruf keine Schriftform notwendig. Folglich kann der Widerruf auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten erfolgen, solange die Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.[49] Ein freier Widerruf gestaltet sich bei einem Tattoo allerdings schwierig.

Kann man ein Stück Papier, welches eine Patientenverfügung enthält, einfach zerstören oder wegwerfen, ist dies bei einem Tattoo nicht so einfach. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit, das Tattoo einfach durchzustreichen (dafür müsste man aber auch wieder zum Tätowierer) oder weglasern zu lassen. Beide Optionen dauern jedoch länger als das einfache Zerreißen eines Blatt Papiers, sodass der Widerruf bei einer Patientenverfügung als Tattoo wesentlich erschwert ist. In diesem Zusammenhang kann auf ein passendes Beispiel von 2012 zurückgegriffen werden: Mediziner berichteten von einem Mann in den USA, der für eine größere Operation in einem Krankenhaus aufgenommen wurde. Er hatte ein DNR-Tattoo, welches die Wiederbelebung untersagte. Auf das Tattoo angesprochen, erklärte der Mann, dass das Tattoo aber lediglich das Ergebnis einer Wette war und dass er im Notfall sehr wohl wiederbelebt werden wolle.[50] Das Tattoo mit der Patientenverfügung hat in diesem Fall einen anderen Willen beurkundet als der tatsächliche Wille des Patienten. Allein aufgrund eines Tattoos kann also nicht abgeschätzt werden, ob der zum Ausdruck kommende Wille überhaupt noch aktuell ist oder eine Meinungsänderung beim Verfügenden eingetreten ist.

Aufgrund dieser Erschwerung des Widerrufs bei einem Tattoo muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Patientenverfügungstattoos insgesamt betrachtet aus rechtlicher Sicht abgelehnt werden.

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