Rz. 56

Folgendes sollte bei der Ermittlung des Gegenstandswerts bei Vorsorgeregelungen geprüft bzw. festgestellt werden:

Gesamtvermögen des Mandanten
Gegenstandswert jeweils

Vorsorgevollmacht/Außenverhältnis

Vermögenssorge
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung

Vorsorgevollmacht/Innenverhältnis

Vermögenssorge
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Patientenverfügung
Gesamtgegenstandswert nach § 22 Abs. 1 RVG
 

Hinweis

Ebenso wie bei der Errichtung eines Testaments ist auch bei den Entwürfen von Vorsorgeregelungen empfehlenswert, mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG abzuschließen. Vielfach empfiehlt es sich bei Testamentserrichtungen, den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hinzuweisen und die Gebührenvereinbarung entsprechend zu treffen.

Wie bei der Unternehmensnachfolgeberatung sind auch im sogenannten Normalfall mehrere Entwürfe erforderlich, um den Mandanten für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten und für den Fall seines Ablebens abzusichern.

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