Rz. 1

Voraussetzungen, materiell:

(weiter) bestehende Unfähigkeit bei einem Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit sowie
kein Getrenntleben der Ehegatten sowie
keine bekannte Ablehnung durch den vertretenen Ehegatten sowie
keine ausreichende Betreuung sowie
keine ausreichende Vorsorgebevollmächtigung sowie
nicht über sechs Monate seit der Unfähigkeit vergangen sowie
keine Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen von mehr als sechs Wochen

Voraussetzungen, formal:

ärztliche Feststellung der Unfähigkeit bei einem Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit
schriftliche Zusicherung des vertretenden Ehegatten an den Arzt, dass bislang keine Ausübung eines Ehegattenvertretungsrechts erfolgte und keine Ausschlussgründe vorliegen (Getrenntleben, keine Ablehnung, keine Vorsorgebevollmächtigung oder Betreuung)

Rechtsfolgen:

Vertretungsrecht des anderen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten, einschließlich zivilrechtlicher Verträge und Kostenübernahmen
Entscheidungsbefugnis des anderen Ehegatten über freiheitsentziehenden Maßnahmen von bis zu sechs Wochen
Bindung an Wünsche und Patientenverfügung des vertretenen Ehegatten
Genehmigungsbedürfnisse wie bei einem Betreuer
Vertretungsrecht des anderen Ehegatten zivilrechtlich bei eilbedürftiger Rehabilitation und Pflege
Schweigepflichtentbindung des Arztes auch schon vor der Feststellung
keine Einrichtung einer Betreuung
schriftliche Bestätigung des Arztes für den vertretenden Ehegatten über die Befugnis

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