Rz. 1
Voraussetzungen, materiell:
▪ | (weiter) bestehende Unfähigkeit bei einem Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit sowie |
▪ | kein Getrenntleben der Ehegatten sowie |
▪ | keine bekannte Ablehnung durch den vertretenen Ehegatten sowie |
▪ | keine ausreichende Betreuung sowie |
▪ | keine ausreichende Vorsorgebevollmächtigung sowie |
▪ | nicht über sechs Monate seit der Unfähigkeit vergangen sowie |
▪ | keine Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen von mehr als sechs Wochen |
Voraussetzungen, formal:
▪ | ärztliche Feststellung der Unfähigkeit bei einem Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit |
▪ | schriftliche Zusicherung des vertretenden Ehegatten an den Arzt, dass bislang keine Ausübung eines Ehegattenvertretungsrechts erfolgte und keine Ausschlussgründe vorliegen (Getrenntleben, keine Ablehnung, keine Vorsorgebevollmächtigung oder Betreuung) |
Rechtsfolgen:
▪ | Vertretungsrecht des anderen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten, einschließlich zivilrechtlicher Verträge und Kostenübernahmen |
▪ | Entscheidungsbefugnis des anderen Ehegatten über freiheitsentziehenden Maßnahmen von bis zu sechs Wochen |
▪ | Bindung an Wünsche und Patientenverfügung des vertretenen Ehegatten |
▪ | Genehmigungsbedürfnisse wie bei einem Betreuer |
▪ | Vertretungsrecht des anderen Ehegatten zivilrechtlich bei eilbedürftiger Rehabilitation und Pflege |
▪ | Schweigepflichtentbindung des Arztes auch schon vor der Feststellung |
▪ | keine Einrichtung einer Betreuung |
▪ | schriftliche Bestätigung des Arztes für den vertretenden Ehegatten über die Befugnis |
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