Die Beschreibung in einer Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie konkret genug umschrieben ist. Dafür muss eine konkrete Beschreibung der ärztlichen Maßnahme/Behandlungssituation (Situationsbeschreibung) und zudem eine Handlungsanweisung erfolgen; eine Patientenverfügung besteht somit notwendigerweise aus zwei Bestandteilen.[45] Das Bestimmtheitserfordernis dient dazu, festzustellen, dass das vom aktuell einwilligungsunfähigen Patienten in der Vergangenheit Erklärte auch das von diesem tatsächlich Gewollte darstellt.[46] Trotzdem dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden.[47]

Dabei stellt sich die Frage, ob die Phrase "Keine Wiederbelebung" überhaupt als bestimmt genug ausgestaltet ist. Bei DNR-Tattoos (Do not resusitate, also zu Deutsch: Keine Wiederbelebung/Nicht Wiederbeleben) erfolgt zwar eine Beschreibung der ärztlichen Behandlungsmöglichkeit, welche ausgeschlossen werden soll, allerdings fehlt die Situationsbeschreibung. Aber eine Wiederbelebung kann grundsätzlich auch nur erfolgen, wenn man einen Herzstillstand hat(te). Aus der Aussage und dem Kontext würde sich somit grundsätzlich auch die Situationsbeschreibung ergeben, sodass die Aussage "Keine Wiederbelebung" ausreichend sein könnte. Aber praktisch gesehen gibt es nicht die eine "Wiederbelegungssituation". Nicht nur tödliche Krankheiten oder irreversible Schäden aufgrund von Unfällen können zu einer Wiederbelebung führen, vielmehr kann es auch im Rahmen einer Not-OP zu einer Wiederbelebung kommen. Es kann daher auch Situationen geben, in welchen eine Wiederbelebung ohne bleibende Schäden und somit ohne das von den meisten Verfügenden erwartete Ergebnis erfolgen kann.[48] Um also alle Unstimmigkeiten und Zweifel aus dem Weg zu räumen, sollte daher lieber die ein wenig ergänzte Phrase "zu keiner Zeit/in keinem Fall/niemals Wiederbeleben" genutzt werden.

Andere Verfügungen im Rahmen einer Patientenverfügung sind als Tattoo schwerer umzusetzen. Klassische, auf Papier geschriebene Patientenverfügungen können konkreter und ausführlicher auf einzelne Maßnahmen eingehen. Tattoos eignen sich für lange Ausführungen allerdings eher nicht, hier sollte sich vielmehr auf das Wesentliche konzentriert werden, ansonsten würden solche Tattoos auch ihren Zweck verfehlen (auch die praktische Umsetzbarkeit könnte an dieser Stelle bezweifelt werden, denn allein der Platz ist bei einem Tattoo am Oberkörper begrenzt). Zudem müsste bei anderen Verfügungen überlegt werden, wo genau das Tattoo platziert werden soll, sodass es je nach benannter Maßnahme schnell für die behandelnden Ärzte ersichtlich ist. Bei DNR-Tattoos ist von Vorteil, dass man für eine Wiederbelebung am Oberkörper arbeiten muss, sodass sich diese Stelle hervorragend für ein solches Tattoo eignet. Der Anwendungsbereich für Patientenverfügungstattoos ist somit enger umgrenzt als bei einer klassischen Patientenverfügung. Außer DNR-Tattoos wird es keine andere konkrete Behandlungsanweisung und -situation geben, welche sich kurz und trotzdem bestimmt genug als Tattoo darstellen lässt.

[45] BGH, BeckRS 2018, 31892 Rn 19; BGHZ 214, 62, 68; BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 47 ff.; vgl. MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 19 f.
[46] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 47; vgl. auch Seibl, NJW 2016, 3277, 3278.
[48] Vgl. Steldinger/Putz, Patientenrechte am Ende des Lebens, S. 166 f., 182 f.

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