Der folgende Abschnitt setzt sich genauer mit den einzelnen Voraussetzungen von § 1901a BGB auseinander. Dabei soll überprüft werden, ob ein Tattoo als Patientenverfügung wirksam errichtet werden kann oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen dagegensprechen.

Einer hinreichend bestimmten Festlegungen nach § 1901a Abs. 1 BGB kommt unmittelbare Bindungswirkung zu. Eine weitere Einwilligung oder Nichteinwilligung in die anstehende Maßnahme ist dann nicht erforderlich, da der Betroffene die Entscheidung selbst unmittelbar in der Patientenverfügung getroffen hat. Der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte hat (lediglich) zu prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.[14] Liegen die Voraussetzungen von § 1901a BGB vor, müssen die behandelnden Ärzte somit die Anweisungen in der Patientenverfügung befolgen.

[14] BeckOK-BGB/Diener, § 1901a Rn 1 f.; lange Zeit war umstritten, ob ein Arzt auch ohne die Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers die medizinischen Maßnahmen vornehmen darf. Diese Frage wurde vom BGH durch seine Entscheidung am 17.9.2014 – XII ZB 202/13 entschieden: Liegt eine wirksam errichtete Patientenverfügung vor, die auf die akute Behandlungssituation zutrifft, so ist eine Einwilligung des Kompetenzträgers nicht erforderlich. Ihm obliegt dann nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verleihen.

a) Wortlaut

§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB enthält eine Legaldefinition der Patientenverfügung: Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Die Patientenverfügung ist für Fälle gedacht, in denen es um Einwilligungen bzw. Nichteinwilligungen geht, die Betreuer oder Bevollmächtigte im Namen des Patienten erklären.[15] Vom Anwendungsbereich des § 1901a BGB sind ärztliche Maßnahmen erfasst, also Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe.[16] Eine Patientenverfügung richtet sich, trotz ihrer Verortung im Betreuungsrecht, an alle Personen, die an dem Entscheidungsprozess über die infrage stehende ärztliche Maßnahme beteiligt sind.[17]

Nach ihrer Definition nimmt die Patientenverfügung eine Sonderstellung ein, sie ist weder eine Verfügung im rechtstechnischen Sinne noch eine Verfügung von Todes wegen.[18] Vereinfachter dargestellt handelt es sich bei einer Patientenverfügung somit um eine schriftliche Vorausverfügung, welche präventiv verfasst wird, für den Fall des Verlusts der persönlichen Willensbildung und Entscheidungskompetenz.[19] Dabei wird bei der Feststellung einer Patientenverfügung einer engen Begriffsdefinition gefolgt. Verfügungen, die den Bestimmtheitsanforderungen in § 1901 Abs. 1 S. 1 BGB nicht genügen, können aber möglicherweise als Vorausverfügungen von § 1901a Abs. 2 BGB erfasst werden.[20]

[15] MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 2.
[16] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 3.
[17] MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 9; Beck`sches Notar-Handbuch/Reetz, § 16 Rn 130.
[18] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 20; vgl. auch Spickhoff, FamRZ 2009, 1949, 1950; Steenbreker, NJW 2012, 3207, 3208; Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Kahlert, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1901a BGB Rn 4, aus diesem Grund ist sowohl der Begriff der Patienten"verfügung" als auch der zuweilen aufgetauchte Begriff des "Patiententestaments" irreführend.
[19] Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2021, 257.
[20] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a BGB Rn 21.

b) Voraussetzungen

Infrage steht, ob ein Tattoo überhaupt die Voraussetzungen für eine wirksamen Patientenverfügung erfüllen kann. Aus der Beantwortung dieser Frage ergeben sich weitreichende Rechtsfolgen für den betroffenen Personenkreis, denn die Einordnung des Tattoos als Patientenverfügung entscheidet darüber, ob der auf der Haut verewigte Wille bindend ist oder nicht.

aa) Einwilligungsfähigkeit

Im Zeitpunkt der Errichtung muss sich der Patient in einem Zustand der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden haben.[21] Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen erfassen kann und seinen Willen hiernach bestimmen vermag.[22] Zudem muss der Verfügende bei Errichtung der Patientenverfügung volljährig sein.[23]

Dieser Punkt bereitet bei der Errichtung einer Patientenverfügung durch ein Tattoo nicht mehr Probleme als bei der Errichtung einer "klassischen" Patientenverfügung. Beweisfragen zur Einwilligungsfähigkeit können zwar grundsätzlich immer Streitpunkte darstellen,[24] Fragen, welche sich im Allgemeinen bei der Überprüfung einer Patientenverfügung stellen, sollen an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.

[21] BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 1901a Rn 19.
[22] BT-Drucks 16/8442, 3; vgl. auch BGH v. 5....

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