Im Zeitpunkt der Errichtung muss sich der Patient in einem Zustand der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden haben.[21] Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen erfassen kann und seinen Willen hiernach bestimmen vermag.[22] Zudem muss der Verfügende bei Errichtung der Patientenverfügung volljährig sein.[23]
Dieser Punkt bereitet bei der Errichtung einer Patientenverfügung durch ein Tattoo nicht mehr Probleme als bei der Errichtung einer "klassischen" Patientenverfügung. Beweisfragen zur Einwilligungsfähigkeit können zwar grundsätzlich immer Streitpunkte darstellen,[24] Fragen, welche sich im Allgemeinen bei der Überprüfung einer Patientenverfügung stellen, sollen an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.
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