Im Zeitpunkt der Errichtung muss sich der Patient in einem Zustand der natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden haben.[21] Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken der Maßnahmen erfassen kann und seinen Willen hiernach bestimmen vermag.[22] Zudem muss der Verfügende bei Errichtung der Patientenverfügung volljährig sein.[23]

Dieser Punkt bereitet bei der Errichtung einer Patientenverfügung durch ein Tattoo nicht mehr Probleme als bei der Errichtung einer "klassischen" Patientenverfügung. Beweisfragen zur Einwilligungsfähigkeit können zwar grundsätzlich immer Streitpunkte darstellen,[24] Fragen, welche sich im Allgemeinen bei der Überprüfung einer Patientenverfügung stellen, sollen an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.

[21] BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 1901a Rn 19.
[22] BT-Drucks 16/8442, 3; vgl. auch BGH v. 5.12.1958 – VI ZR 266/57, BGHZ 29, 33 = BGH NJW 1959, 811; BGH v. 2.12.1963 – III ZR 222/62, NJW 1964, 1177, 1178.
[23] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 31; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 1901a Rn 20.
[24] Vgl. auch BT-Drucks 11/4528, 71; Damm, MedR 2015, 775, 780; BeckOGK-BGB/Diener, Rn 41; Hoffmann-Becking/Gebele/Najdecki, Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 13. Aufl. 2019, S. 39, Patientenverfügung Anm. 2 f.; vgl. dazu MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 10; vgl. auch Beck’sche Online Formulare Erbrecht/Roglmeier, 4.2 Patientenverfügung Anm. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge