Berechnung der Geschäftswerte nach § 34 GNotKG Tabelle A und B[1]

 
Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen §§ 97, 103 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert ist der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung. Bei Überschuldung des Nachlasses beträgt der Geschäftswert 0 EUR, bei unklarer Zusammensetzung nach § 36 Abs. 3 GNotKG 5.000 EUR.
Annahme/Ausschlagung der Erbschaft §§ 97, 103 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert ist der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.
Beurkundung eines Einzeltestaments § 102 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert ist der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens, sofern über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird. Verbindlichkeiten des Erblassers sind nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens abzuziehen. Zusätzliche Vermächtnisanordnungen sind nur bei Verfügungen über den Bruchteil relevant.
Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments § 102 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert ist der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens, sofern über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird. Verbindlichkeiten des Erblassers sind nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens abzuziehen. Zusätzliche Vermächtnisanordnungen sind nur bei Verfügungen über den Bruchteil relevant.
Beurkundung eines Erbvertrags § 102 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert wie bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen.
Beurkundung eines Zuwendungs- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags § 102 Abs. 4 GNotKG Geschäftswert richtet sich nach § 102 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GNotKG.
Beurkundung des Rücktritts vom Erbvertrag § 102 Abs. 5 GNotKG Geschäftswert richtet sich nach § 102 Abs. 1 bis Abs. 3 GNotKG.
Erbanteilsübertragung §§ 97, 36, 37 GNotKG Geschäftswert ist der Wert des Erbteils des Miterben ohne Schuldabzug.
Erbscheinserteilung § 40 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert für das Verfahren bildet der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Erbschein für Grundbuchzwecke § 107 Abs. 3 KostO a.F. Die Regelung, wonach sich der Gegenstandswert eines Erbscheins, der für Grundbuchzwecke gebraucht wurde, sich auf den Wert des Grundstücks beschränkte, existiert im GNotKG nicht mehr.
Ernennung eines Testamentsvollstreckers §§ 65, 40 Abs. 2 und 3 GNotKG Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beträgt 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Erstellung eines Nachlassverzeichnisses § 115 S. 1 GNotKG Geschäftswert ist der Wert der verzeichneten Gegenstände.
Erstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses § 40 Abs. 1 GNotKG Geschäftswert für das Verfahren bildet der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Entlassung eines Testamentsvollstreckers §§ 65, 40 Abs. 2 und 3 GNotKG Geschäftswert für das Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Patientenverfügung § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG Geschäftswert ist bei einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ohne hinreichende Anhaltspunkte ist von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.
Rückgabe eines Erbvertrags § 114 GNotKG Für den Geschäftswert ist die Vorschrift des § 102 Abs. 1 bis Abs. 3 GNotKG anwendbar.
Vermächtniserfüllung §§ 97, 46 GNotKG Geschäftswert richtet sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes.
Vorsorgevollmacht § 98 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 GNotKG Der Geschäftswert ist bei der Beurkundung nach billigem Ermessen zu bestimmen, dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Der anzunehmende Geschäftswert beträgt höchstens 1 Mio. EUR.
Beurkundung des Widerrufs eines Einzeltestaments § 102 Abs. 5 GNotKG Geschäftswert richtet sich nach § 102 Abs. 1 bis Abs. 3 GNotKG.
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments § 102 Abs. 5 GNotKG Geschäftswert richtet sich nach § 102 Abs. 1 bis Abs. 3 GNotKG.
Widerruf einer Vorsorgevollmacht § 98 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 und 5 GNotKG Für den Widerruf einer Vollmacht gelten § 98 Abs. 3 und 4 GNotKG entsprechend.

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[1] § 34 Abs. 2 GNotKG neu gefasst mit Wirkung vom 1.1.2021 durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3229).

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