§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB enthält eine Legaldefinition der Patientenverfügung: Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Die Patientenverfügung ist für Fälle gedacht, in denen es um Einwilligungen bzw. Nichteinwilligungen geht, die Betreuer oder Bevollmächtigte im Namen des Patienten erklären.[15] Vom Anwendungsbereich des § 1901a BGB sind ärztliche Maßnahmen erfasst, also Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe.[16] Eine Patientenverfügung richtet sich, trotz ihrer Verortung im Betreuungsrecht, an alle Personen, die an dem Entscheidungsprozess über die infrage stehende ärztliche Maßnahme beteiligt sind.[17]

Nach ihrer Definition nimmt die Patientenverfügung eine Sonderstellung ein, sie ist weder eine Verfügung im rechtstechnischen Sinne noch eine Verfügung von Todes wegen.[18] Vereinfachter dargestellt handelt es sich bei einer Patientenverfügung somit um eine schriftliche Vorausverfügung, welche präventiv verfasst wird, für den Fall des Verlusts der persönlichen Willensbildung und Entscheidungskompetenz.[19] Dabei wird bei der Feststellung einer Patientenverfügung einer engen Begriffsdefinition gefolgt. Verfügungen, die den Bestimmtheitsanforderungen in § 1901 Abs. 1 S. 1 BGB nicht genügen, können aber möglicherweise als Vorausverfügungen von § 1901a Abs. 2 BGB erfasst werden.[20]

[15] MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 2.
[16] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 3.
[17] MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 9; Beck`sches Notar-Handbuch/Reetz, § 16 Rn 130.
[18] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 20; vgl. auch Spickhoff, FamRZ 2009, 1949, 1950; Steenbreker, NJW 2012, 3207, 3208; Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Kahlert, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1901a BGB Rn 4, aus diesem Grund ist sowohl der Begriff der Patienten"verfügung" als auch der zuweilen aufgetauchte Begriff des "Patiententestaments" irreführend.
[19] Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2021, 257.
[20] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a BGB Rn 21.

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