Rz. 26

Überblick:

Information über Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG
Ehrenamtliche Betreuer gewinnen, § 15 Abs. 1 Nr. 2 BtOG
Ehrenamtliche Betreuer einführen, fortbilden und beraten, § 15 Abs. 1 Nr. 3 BtOG
Unterstützungsvereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuern schließen, § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtOG (siehe Rdn 28)
Bevollmächtigte beraten und unterstützen, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BtOG
Beratung zu betreuungsvermeidenden Maßnahmen, § 15 Abs. 3 BtOG[13]
 

Rz. 27

Die planmäßige Informationspflicht der Betreuungsvereine wird in § 15 Abs. 1 Nr. 1 BtOG auf betreuungsrechtliche Fragen und Patientenverfügungen ausgeweitet. Nach § 15 Abs. 3 BtOG sollen nun nicht mehr wie nach § 1908f Abs. 4 BGB a.F. nur die Personen beraten werden, die selbst eine Vorsorgevollmacht errichten möchten, sondern auch Angehörige und sonstige Personen. Zudem ist die Beratung nicht mehr auf Vorsorgevollmachten fokussiert, sondern kann auch allgemeine betreuungsrechtliche Fragen sowie andere Hilfen zur Betreuungsvermeidung betreffen. Engel bedauert, dass diese Aufgabe der Vereine nicht separat finanziert wird.[14]

 

Rz. 28

In § 15 Abs. 2 BtOG wird der Inhalt einer Unterstützungsvereinbarung detailliert vorgegeben.[15] Allerdings handelt es sich weitgehend um die Vereinbarung einer Aus- und Fortbildungspflicht beim ehrenamtlichen Betreuer. Unter einer Vereinbarung könnte auch mehr verstanden werden, wie beispielsweise die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung, den Ausschluss von Vorteilsnahme usw. Von der Rechtsnatur her könnte es sich um einen Auftrag nach § 662 BGB handeln, wobei dies und einiges andere unklar bleibt.[16]

[13] Fröschle/Pelkmann, BtPrax 2020, 165, 167 f.
[14] Engel, BtPrax 2020, 197, 199.
[15] Dazu auch: Fröschle/Pelkmann, BtPrax 2020, 165, 166 f.
[16] Vgl. Fröschle/Pelkmann, BtPrax 2020, 165, 166 f.

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