Rz. 52

Zum Festlegen der Geschäftsgebühr nach freiem Ermessen im Rahmen von 0,5–2,5 ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen:

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
Bedeutung der Angelegenheit,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und
die besonderen Haftungsrisiken.
 

Rz. 53

Eine Gebühr über dem 1,3-Fachen kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Insbesondere wenn die Fragen der Ausübung der Vollmacht nicht nur mit dem Vollmachtgeber, sondern auch mit dem Bevollmächtigten und/oder Kontrollbevollmächtigten eingehend besprochen und sowohl Innen- als auch Außenverhältnis vertraglich geregelt werden, wird man grundsätzlich zumindest von einer umfangreichen und nach Einzelfall auch schwierigen Tätigkeit und damit einer Erhöhung der Gebühr bis zum 2,5-fachen ausgehen können.[83]

 

Rz. 54

Da der Mandant regelmäßig Vergleiche der anwaltlichen und der notariellen Tätigkeit anstellt, sollte für den Mandanten der Unterschied und der Wert zwischen einer Vorsorgevollmacht bei dem Notar und der Vorsorgeregelung bei einem Anwalt klar erkennbar werden. Der Anwalt muss somit, um seinen Honoraranspruch transparent und nachvollziehbar dem Mandanten darzulegen, schon bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht deutlich machen, dass er mehr Leistung als ein nur beurkundender Notar erbringen kann.[84]

So sollte der Anwalt bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht den Mandanten vor der Gefahr der Einrichtung einer Kontrollbetreuung durch das Betreuungsgericht und damit die staatliche Kontrolle durch die Hintertür informieren. Der Anwalt sollte seine Dienste über die Erstellung der Vorsorgeregelung hinaus deutlich herausarbeiten, so z.B. als anwaltlicher Vorsorgebevollmächtigter oder Kontrollbevollmächtigter.

 

Rz. 55

Der anwaltliche Berater kann ebenfalls seine Kompetenz in betreuungsrechtlichen Fragen deutlich machen sowie seine tatsächliche Kompetenz bei der Auswahl von Pflegedienstleistern, Alten- und Pflegeheimen etc. Hieraus kann sich eine dauerhafte Beraterfunktion des Anwalts gegenüber dem Mandanten und dessen Angehörigen ergeben.[85]

[83] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 228.
[84] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 228.
[85] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Bittler, § 2 Rn 228.

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