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Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

Niedriger Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarung


Niedriger Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarung

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).

In einer Vergütungsvereinbarung können Anwalt und Mandant für den gesamten Auftrag, der mehrere Gegenstände umfasst, einen Gegenstandswert festlegen und zudem Modifikationen des Faktors gesetzlicher Gebühren vereinbaren (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7.9.2009, 24 U 20/09). Sicherheitshalber sollte der Anwalt in die Vergütungsvereinbarung mit aufnehmen, dass der vereinbarte Gegenstands-/Streitwert in jedem Fall nur der Mindestwert (= Untergrenze) ist, also bei einer späteren höheren Festsetzung seitens des Gerichts dieser gilt. In solchen Konstellationen ist aber Vorsicht geboten. Der Mandant muss jederzeit nachvollziehen können, wie die Kosten entstehen. Von einer Vermengung von Zeithonorar und Gegenstandsgebühr ist deswegen abzuraten. Insbesondere wenn zudem ein Wahlrecht besteht, wie sich eine (Mindest-)Vergütung errechnet, erkennt die Rechtsprechung eine Verschleierung der Vergütung an und erklärt Honorarvereinbarung nach AGB-Grundsätzen für unwirksam (BGH, Urteil v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23).

Ebenso sollte bei einer Honorarvereinbarung eine Klausel enthalten sein, die die Vereinbarung als Rahmenvereinbarung für weitere Tätigkeiten im Mandatsverhältnis qualifiziert (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 16.9.2024 – 24 U 85/23). So besteht eine Anspruchsgrundlage für ein vereinbartes Zeithonorar, wenn sich das Mandat mit der Zeit erweitert. Am sichersten ist natürlich eine genaue Benennung der Tätigkeit und der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für jeden Einzelfall. Dies ist aber nicht praktikabel. Deswegen sollte eine Rahmenklausel aufgenommen werden. Dies gilt umso mehr, da es keine klare gesetzliche Definition der gebührenrechtlichen „Angelegenheit“ gibt. Es ist also ohne eine Rahmenvereinbarung nicht immer klar, welche Tätigkeiten von der Honorarvereinbarung überhaupt erfasst werden.

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.8.2914, 2 U 2/14, rkr.).

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH; Urteil v. 5.6.2014, IX ZR 137/12).

Hinweis: 

Auch wenn die Parteien keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung in Bezug auf die konkrete Höhe des Honorars getroffen haben, kann durch konkludentes Verhalten zumindest eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein, dass eine Abrechnung in Abhängigkeit vom Zeitfaktor erfolgen sollte. Aufgrund der Annahme einer zeitabhängigen Vergütungsvereinbarung kann die Höhe der Vergütung nicht nach dem RVG im Sinne einer taxmäßigen Vergütung bestimmt werden, da das RVG keine bestimmten Sätze für Stundenhonorare enthält. Fehlt eine maßgebende Taxe, ist hilfsweise die übliche Vergütung geschuldet (§ 612 Abs. 2 BGB). Relevant ist daher die Höhe der Vergütung, die an dem betreffenden Ort in gleichen Berufen für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bezahlt werden. 

Für die Beurteilung können die in § 14 Abs. 1 und 4 RVG aufgeführten Kriterien, also der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie das Verhältnis zwischen der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Anwalts herangezogen werden (OLG Hamburg, Urteil v. 18.5.2017, 4 U 194/16). 

Wenn ein Rechtsanwalt ein vereinbartes Zeithonorar fordert, muss er über pauschale Angaben hinaus alle während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen (BGH, Beschluss v. 11.12.2014, IX ZR 177/13). Es bietet sich deswegen an, möglichst genaue Zeiteinträge vorzunehmen. Dies gilt auch deswegen, weil bei der Berechnung nach Zeitaufwand, eine Abrechnung sinnvollerweise in 6-Minuten-Schritten vorzunehmen ist, da der BGH festgestellt hat, dass der pauschale Ansatz eines 15-Minuten-Takts zu weitgehend ist, vgl. BGH, Urteil vom 13.2.2020 – IX ZR 140/19.

Die in AGB getroffene Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Gebühren enthält, ist weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Vereinbarung ist regelmäßig nicht unangemessen hoch i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG (OLG München, Endurteil v. 30.11.2016, 15 U 1298/16 Rae, rkr.). Der Anwalt ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, auf die voraussichtliche gesetzliche Vergütung hinzuweisen. 

Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit, marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar und ein Missverhältnis wird dann widerlegbar angenommen, wenn die Vergütung das fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. (BGH; Urteil v. 10.11.2016, IX ZR 119/14). Ein widerlegbares Missverhältnis wird bei einem Übersteigen der Ansprüche um das Vierfache angenommen. Dabei ist die Gebührenüberhöhung aber für jede Angelegenheit gesondert zu festzustellen.

Vergütungsvereinbarung und Rechtsschutzversicherung

Auf Folgendes muss der Mandant hingewiesen werden (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG): Ist er rechtsschutzversichert, umfasst eine Deckungszusage der Versicherung maximal die gesetzlich vorgesehenen Anwaltsgebühren aus dem vom Gericht festgesetzten Streitwert bzw. aus den allgemein üblichen Gegenstandswerten.

Bevor eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, kann sich der Anwalt u.U. mit dem Rechtsschutzversicherer abstimmen, ob sie die höhere Vergütung ausnahmsweise mit übernimmt.

Vergütungsvereinbarung und Gegenseite

Dem Mandanten muss unbedingt verdeutlicht werden, dass er auch bei einem Prozessgewinn und soweit der Unterlegene die Anwaltskosten zu tragen hat, einen Kostenerstattungsanspruch nur bezüglich der gesetzlichen Anwaltsgebühren laut festgesetztem Streitwert hat (§ 91 ZPO). Dies ist auch einer der Hinweise, die in einer Vergütungsvereinbarung enthalten sein müssen.

Bei Abschluss eines Vergleichs (außergerichtlich und gerichtlich) muss der Anwalt zugunsten des Mandanten versuchen, zulasten des Gegners eine Übernahme der Mehrkosten aufgrund des erhöhten Streitwerts mit zu vergleichen. Wurde eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit des späteren Prozessbevollmächtigten getroffen, ist in der Kostenfestsetzung keine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.2.2009, 18 W 18W355/08 und OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.4.2009, 8 WF 32/09; BGH, Beschluss v. 18.8.2009, VIII ZB 17/09).

Rechtsanwaltskosten sind ggf. als Schadenersatz auch in Höhe einer angemessenen Vergütungsvereinbarung erstattungsfähig. Eine Schadensminderungspflicht, keine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Kosten auszulösen, hat der Geschädigte nicht (OLG Koblenz, Urteil v. 29.5.2008, 2 U 1620/06; siehe auch KG Berlin, Urteil v. 15.6.2007, 9 U 145/06).

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (BGH, Urteil v. 5.12.2017, VI ZR 24/17).


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