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Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche nach Seitensprung


Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Pfarrer nach Seitensprung

Pfarrer haben vor Gericht ein Aussageverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen der Seelsorge anvertraute Sachverhalte. Eine Affäre mit einer Beerdigungsbekanntschaft gehört nicht dazu.

Das grundsätzlich für Geistliche geltende Zeugnisverweigerungsrecht gilt sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen. Nach einer Entscheidung des AG Rastatt ist jedoch streng danach zu unterscheiden, ob es um Sachverhalte geht, die dem Pfarrer in Ausübung seiner Seelsorge anvertraut worden sind oder ob es sich um außerseelsorgerische Sachverhalte handelt. Die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau bewertete das Gericht als außerhalb der seelsorgerischen Aufgaben eines Pfarrers liegend. Ein Aussageverweigerungsrecht bestehe in diesem Fall nicht.

Ehefrau nahm außereheliche Beziehung zu einem Pfarrer auf

Im konkreten Fall ging es vor Gericht um eine rein weltliche Angelegenheit. Das Familiengericht Rastatt hatte über die Forderung einer getrenntlebenden Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu entscheiden. Der Ehemann lehnte Unterhaltszahlungen ab. Begründung: Seine Frau sei aus der bis dahin intakten Ehe ausgebrochen. Sie habe ein sexuelles Verhältnis zu einem Pfarrer im Ruhestand aufgenommen.

Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt

Das Familiengericht gab dem betrogenen Ehemann recht. Es bewertete die von der Antragstellerin aufgenommene Affäre zu dem Pfarrer als einseitig schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Affäre zu dem Pfarrer sei letztlich die Ursache für das Scheitern der Ehe. Infolge des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Ehefrau sei der grundsätzlich gemäß § 1361 BGB bestehende Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Nr.7 BGB verwirkt.

Vor der Affäre zum Pfarrer war die Ehe intakt

Das Gericht hat Beweis erhoben. Die Beweisaufnahme hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Ehe bis zur Aufnahme der Affäre zu dem Pfarrer intakt gewesen sei. Eine möglicherweise bestehende Krise zwischen den Eheleuten infolge eines kurz zuvor entstandenen Streits hindere nicht an der Feststellung, dass eine Ehe grundsätzlich als intakt zu bewerten ist.

Unzweideutige Liebesmail des Pfarrers

Für das AG stand aufgrund der Beweisaufnahme weiterhin fest, dass die Antragstellerin - entgegen ihren Einlassungen - eine sexuelle Beziehung zu dem Pfarrer aufgenommen hat, nachdem sie diesen auf der Beerdigung ihrer Mutter kennen lernte. Der Pfarrer hatte ihr eine Nachricht geschickt, in der er sie als „Geliebte“ ansprach. Er führte aus: „Wenn Du mich nicht mehr liebst und loswerden möchtest, musst Du nur sagen, dass du den Verfasser (K.T.) doof und langweilig und überholt findest … - aber ich glaube es nicht. Parce que je t’aime…“.

Loswerden kann man nur etwas, was man zuvor besessen hat

Aus diesen Worten schloss das Gericht messerscharf auf eine bestehende Liebesbeziehung. Der Pfarrer könne die Befürchtung, seine Geliebte wolle ihn loswerden, nur dann gehabt haben, wenn „sie ihn zuvor besessen hat“. Auch weise die Bezugnahme auf den Schriftsteller Kurt Tucholsky durch die in Klammern gesetzte Bezeichnung „K.T.“ (als „Code“ für das Ende einer Beziehung) auf eine intime Vertrautheit zwischen dem Geistlichen und der Antragstellerin hin. Die Formulierung lasse erkennen, dass man die literarischen Präferenzen des jeweils anderen teile und für außenstehende Dritte nicht ohne weiteres nachvollziehbare Abkürzungen verstehe.

Pfarrer nicht über Zeugnisverweigerungsrecht belehrt

Bei seiner zweiten Vernehmung vor Gericht räumte der Pfarrer die Affäre ein. Die Klägerin monierte, dass das Gericht den Pfarrer nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte. Die von ihm gemachte Zeugenaussage sei deshalb nicht verwertbar.

Sexuelle Beziehung zu verheirateter Frau gehört nicht zur Seelsorge

Diese Rechtsauffassung überzeugte den Familienrichter nicht. Das gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich bestehende Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen gelte nur für Sachverhalte, die dem Geistlichen im Rahmen der Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind. Die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einer verheirateten Frau sei aber eher nicht Gegenstand einer seelsorgerischen Tätigkeit.

Spätere außereheliche Beziehungen des Ehemanns ohne Belang

Dem Umstand, dass der getrenntlebende Ehemann inzwischen auch Beziehungen zu verschiedenen Frauen aufgenommen hat, maß das Gericht keine für die Frage des Trennungsunterhalts erhebliche Bedeutung bei. Die Aufnahme der Affäre zu dem Pfarrer liege zeitlich vor den möglichen Verfehlungen des Ehemannes. Das Scheitern der Ehe infolge des Verhaltens der Ehefrau werde von diesem späteren Verhalten des Ehemannes nicht tangiert. Außerdem verlange der Ehemann von seiner Ehefrau ja auch keinen Unterhalt.

Ehefrau kann finanziell für sich selbst sorgen

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin als Beamtin für sich selbst sorgen könne. Ihr monatliches Einkommen liege deutlich über dem notwendigen Eigenbedarf. Durch die Versagung von Trennungsunterhalt gelange sie also nicht in eine finanzielle Notlage.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Der Familienrichter gelangte insgesamt zu der Überzeugung, dass die Ehefrau einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist und dies die Ursache für das Scheitern der Ehe war. Damit versagte das Gericht ihr jeglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt.


(AG Rastatt, Beschluss v. 10.4.2025,16 F 6/25)