Mandatsmitnahme einer ausscheidenden Anwältin
Beim Ausscheiden eines Anwalts aus einer Anwaltssozietät oder Partnerschaftsgesellschaft bestehen nicht selten Differenzen über die Mitnahme laufender Mandate durch den ausscheidenden Gesellschafter. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH hierzu einige wichtige Grundregeln aufgestellt.
Scheidungsanwältin schied aus Partnerschaft aus
Im konkreten Fall war eine Partnerschaftsgesellschaft von dem späteren Kläger mit seiner Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen beauftragt worden. Die Bearbeitung des Mandats erfolgte durch eine Rechtsanwältin. Diese schied während des laufenden Mandats aus der Partnerschaft gemeinsam mit einem weiteren Partner aus. Der Partnerschaftsvertrag enthielt eine Bestimmung, wonach beim Ausscheiden eines Partners die Mandanten zu befragen sind, „wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll“.
Ausscheidende Anwältin stellte Mandanten vor die Wahl
Die ausscheidende Anwältin übersandte ihren Mandanten - darunter auch dem Kläger - einige Wochen vor ihrem Ausscheiden ein Rundschreiben, wonach sie ihren Mandanten die freie Wahl darüber einräumte, ob das Mandat weiter von einem anderen Sachbearbeiter der bisherigen Kanzlei oder von ihr in ihrer neuen Kanzlei bearbeitet werden soll. Sie sicherte den Mandanten gleichzeitig zu, dass bereits angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut berechnet würden.
Uneinigkeit der Partner über Mandatsmitnahme
Hierauf erteilte der Kläger der Anwältin schriftlich sein Einverständnis mit der Vertragsübernahme. Der ebenfalls ausscheidende weitere Partner erklärte – noch vor seinem Ausscheiden – namens der Partnerschaft gegenüber der Anwältin schriftlich die Zustimmung zur Vertragsübernahme. Nach dem Partnerschaftsvertrag waren sämtliche Partner der Kanzlei alleinvertretungsberechtigt. Ein weiterer Partner widerrief gegenüber dem Kläger kurz darauf die Zustimmung.
Mandant verklagte Partnerschaftsgesellschaft
Mit seiner Klage begehrte der verunsicherte Kläger die Feststellung, dass der mit der Sozietät geschlossene Anwaltsvertrag mit Ausscheiden seiner Rechtsanwältin auf diese übergegangen sei. Ferner beantragte er die Herausgabe der Handakten an sich, hilfsweise an seine Anwältin. Die Klage hatte über sämtliche Instanzen weitgehend Erfolg, hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Handakten aber nur im Hilfsantrag.
Mandatsübertragung durch 2-seitigen Vertrag
Der BGH bewertete – anders als das Berufungsgericht – die Mandatsübertragung nicht als 3-seitigen, sondern als zweiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger als Mandanten und seiner Rechtsanwältin. Nach Auslegung des Senats beinhaltete das Rundschreiben der Anwältin an den Kläger ein Angebot zur Übernahme des Anwaltsvertrages durch sie im eigenen Namen. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen. Die Zustimmungserklärung durch den weiteren Partner sei als Einwilligung gemäß §§ 182 Abs. 1, 183 Satz 1 BGB zu bewerten. Ein dreiseitiges Vertragsverhältnis werde dadurch nicht begründet.
Zustimmung nicht wirksam widerrufen
Der spätere Widerruf der Zustimmung durch einen weiteren Partner der Anwaltskanzlei hatte nach Auffassung des BGH keine Wirkung. Dies schon deshalb, weil der Widerruf gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber dessen Anwältin als Adressatin der Zustimmungserklärung erklärt worden war. Im übrigen sei die einmal erklärte Zustimmung zur Vertragsübernahme nach der Interessenlage und dem von den Parteien angestrebten Ziel, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit für den Mandanten, unwiderruflich gewesen.
Rechtsanwaltsgesellschaft war verpflichtet, der Mandatsübernahme zuzustimmen
Die seitens des ebenfalls ausscheidenden Partners erklärte Zustimmung war nach Auffassung des BGH auch nicht wegen kollusiven Zusammenwirkens mit der Rechtsanwältin oder wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den zustimmenden Partner sittenwidrig. Dies folge u.a. daraus, dass die Rechtsanwaltssozietät nach dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet gewesen sei, einer Vertragsübernahme zuzustimmen.
In welchen Fällen die Sozietät der Mandatsmitnahme zustimmen muss
Der ursprüngliche Anwaltsvertrag enthielt keine Regelung darüber, welche Rechte dem Kläger zustehen, wenn der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Wegen Fehlens einer Regelung für diesen wichtigen Fall enthielt der Anwaltsvertrag nach Auffassung des Senats eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Eine angemessene, interessengerechte Lösung führe zu dem Ergebnis, dass eine Anwaltssozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer Gesellschafter verpflichtet ist, der Übernahme eines Anwaltsvertrages durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn
- der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft,
- die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist,
- der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsalternativen im Fall des Ausscheidens seines Sachbearbeiters erhalten hat,
- keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist und
- der Mandant die Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Gesellschafter wünscht.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht
Der BGH stellte allerdings klar, dass die ergänzende Vertragsauslegung zu einem anderen Ergebnis führen kann, wenn es dem Mandanten aus objektiv generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu dem ihm zugeteilten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankommt. Dies könne besonders in den Fällen relevant sein, wenn der Anwaltsvertrag mit einer auf ein besonderes Rechtsgebiet spezialisierten Sozietät geschlossen wird und bei Auftragserteilung erkennbar diese Spezialisierung der Gesamtsozietät für den Mandanten entscheidend ist.
Besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zu seiner Anwältin
Im Streitfall sah der BGH die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zustimmung zur Vertragsübernahme als erfüllt an. Der Kläger habe seiner Anwältin als alleiniger Sachbearbeiterin in einem familienrechtlichen Auftrag besonderes Vertrauen entgegengebracht. Dass der Kläger bei Abschluss des Anwaltsvertrages Interesse gerade an der Beauftragung der Partnerschaft als Ganzes gehabt hätte, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
Anwaltsvertrag wirksam auf ausscheidende Anwältin übergegangen
Im Ergebnis bestätigte der BGH damit die Feststellungsentscheidungen der Vorinstanzen, wonach das Mandatsverhältnis des Klägers wirksam auf die ausscheidende Anwältin übergegangen war. An diese muss die Partnerschaftsgesellschaft auch die Handakte herausgeben.
(BGH, Urteil v. 15.1.2026, IX ZR 153/24)
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