BGH

Anwaltskanzlei im Coworking-Space ist unzulässig


BGH: Anwaltskanzlei im Coworking-Space ist unzulässig

Die Anmietung eines Briefkastens und eines Telefonanschlusses verbunden mit der zeitweisen Nutzungsmöglichkeit eines Besprechungsraumes reicht nach einem Urteil des BGH für einen Kanzleisitz nicht aus.

Gegenstand des vom BGH entschiedenen Falls war die Anfechtungsklage eines Syndikus-Rechtsanwalts gegen eine von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen „missbilligende Belehrung“.

Kanzleisitz im Workspace

Der klagende Syndikusanwalt wollte neben seiner Syndikustätigkeit als niedergelassener Anwalt auf seinem Spezialgebiet Umweltrecht tätig sein. Den hierfür erforderlichen Kanzleisitz unterhielt er in dem Berliner Workspace einer GmbH, die an unterschiedlichen Standorten in der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden-, tage- und monatsweise vermietet. Der Workspace-Anbieter stellt die für Büroräume erforderliche Infrastruktur, u.a. Internet, E-Mail, Telefondienst etc. zur Verfügung. An dem angemeldeten Standort war ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten mit dem Namen und der Berufsbezeichnung des Klägers angebracht, ein Klingelschild war nur für die GmbH vorhanden. Anrufe wurden von zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern der GmbH angenommen.

Gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht für Anwälte 

Die zuständige Anwaltskammer war der Auffassung, dass diese Art des Kanzleibetriebs nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Gemäß § 5 BORA sind Rechtsanwälte verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in einer Kanzlei vorzuhalten. Die Vorschrift ergänzt § 27 BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss.

„Missbilligende Belehrung“ wegen Verletzung der Kanzleipflicht

Die vom BGH entschiedene Streitfrage betrifft die Auslegung des Inhalts und des Umfangs der Kanzleipflicht. Die Rechtsanwaltskammer vertrat die Auffassung, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordert, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie zur Führung persönlicher Mandantengespräche geeignet ist, d.h., der Anwalt muss für seine Tätigkeit einen realen Büroraumraum dauerhaft gemietet haben. Da dies bei dem klagenden Anwalt nicht der Fall war, erteilte die Anwaltskammer ihm eine „missbilligende Belehrung“.

Großzügige Auslegung der Kanzleipflicht durch AGH

Gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende „missbilligende Belehrung“ reichte der Anwalt Anfechtungsklage beim zuständigen AGH ein. Dieser vertrat eine großzügigere Auffassung als die Kammer und gab der Anfechtungsklage des Anwalts statt. Der Kläger erfülle die Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO, denn er unterhalte den nach dieser Vorschrift erforderlichen Kanzleisitz. Durch organisatorische und personelle Maßnahmen sei auch sichergestellt, dass er ständig erreichbar sei. 

AGH hält dauerhafte Anmietung von Kanzleiräumen für entbehrlich

Eine ständige persönliche Präsenz in der Anwaltskanzlei ist nach Auffassung des AGH angesichts der digitalen Möglichkeiten des modernen Geschäftslebens nicht erforderlich. Dies treffe auf den Kläger in besonderem Maße zu. Er habe unwidersprochen vorgetragen, ausschließlich im Bereich des Umweltrechts tätig zu sein. In den letzten Jahren seien lediglich 5 Besprechungen persönlich mit der Mandantschaft erforderlich gewesen. Eine dauerhafte Anmietung von Kanzleiräumen sei für diese Art der Tätigkeit nicht erforderlich und auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.

BGH hält am klassischen Kanzleibegriff fest

Dies sah der BGH grundlegend anders. Der Senat bewertete die „missbilligende Belehrung“ als zulässige Maßnahme der Anwaltskammer gegen ein berufsrechtswidriges Verhalten des Anwalts. Bei der Bewertung seien Sinn und Zweck der in § 27 Abs. 1 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genüge ein Anwalt seiner Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten nur dann, wenn er 

  • über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen anwaltlichen Tätigkeiten nachgeht und 
  • in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. 
  • In diesen Räumen müsse er zu angemessenen Zeiten dem rechtssuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss v. 18.10.2004, AnwZ 69/03). 
  • Auf die Kanzlei müsse durch ein Praxisschild hingewiesen werden. 
  • Außerdem müsse der Anwalt unter dem angegebenen Telefonanschluss vor Ort erreichbar sein (BGH, Beschluss v. 9.5.2025, AnwZ (Brfg) 8/25).

BGH bestätigt missbilligende Belehrung

Den Anforderungen der Rechtsprechung genügt die Unterhaltung eines Kanzleisitzes im Workspace nach der Entscheidung des BGH nicht. Der Anfechtungsklage des Anwalts gegen die missbilligende Belehrung der Kammer blieb daher der Erfolg versagt.

Rechtslage kann nur der Gesetzgeber ändern

Aus Sicht vieler Anwälte ist die Entscheidung des BGH nicht zeitgemäß und entspricht nicht dem modernen Begriff der anwaltlichen Dienstleistung im digitalen Zeitalter. Dies werde besonders deutlich im konkreten Fall, in dem der Kläger als Syndikusanwalt bereits einen Kanzleisitz bei seinem Arbeitgeber hat und nach der Entscheidung des BGH darüber hinaus verpflichtet sein soll, weitere Büroräume zu unterhalten, auch wenn er diese nur äußerst selten nutzt. Der BGH betont demgegenüber, dass der Wortlaut des geltenden § 27 BRAO keine andere Auslegung zulasse. Im Ergebnis ist es also Sache des Gesetzgebers, die Rechtslage den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufs in der heutigen Zeit anzupassen.


(BGH, Urteil v. 1.12.2025, AnwZ (Brfg) 50/24)


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