In einem auf den ersten Blick etwas paradoxen arbeitsrechtlichen Verfahren kam ein spanisches Gericht zu dem Ergebnis, dass das permanente „Zu-Früh-Kommen“ einer Arbeitnehmerin als schwere Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zu werten ist. Die hierauf gestützte Kündigung seitens der Arbeitgeberin war gerechtfertigt.
Regulärer Arbeitsbeginn im Logistikunternehmen um 7:30 Uhr
Die Klägerin arbeitete für ein Logistikunternehmen. Nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag startete die Arbeitszeit der Klägerin um 7:30 Uhr. Die 22-jährige erschien jedoch regelmäßig eine halbe bis eine dreiviertel Stunde früher auf ihrem Arbeitsplatz. Sie hatte die Aufgabe, die am Vortag erstellten Routen- und Transportzuweisungen auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen. Diese Zuweisungen waren regelmäßig erst ab 7:30 Uhr einsehbar, sodass die Klägerin bei ihrem früheren Erscheinen zunächst nichts zu tun hatte.
Kündigung wegen permanenten „Zu-Früh-Kommens“
Der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin ermahnte die Mitarbeiterin mehrfach, nicht unnötig früh zur Arbeit zu erscheinen. Als dies nichts fruchtete, erhielt die Klägerin eine schriftliche Abmahnung, die sie ebenfalls ignorierte. Nachdem sie danach wiederum 19 mal zu früh zur Arbeit erschien, sprach ihr unmittelbarer Vorgesetzte ihr ein Betretungsverbot für das Firmengelände für den Zeitraum vor Beginn der regulären Arbeitszeit um 7:30 Uhr aus. Auch das interessierte die Klägerin nicht wirklich. Die Nichtbeachtung dieses Verbots führte schließlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kann überpünktliches Erscheinen die Kündigung nach sich ziehen?
Gegen die ausgesprochene Kündigung wehrte sich die Mitarbeiterin vor dem zuständigen Sozialgericht in Alicante. Dort argumentierte sie, sie habe im Betrieb der Beklagten ein sehr hohes Arbeitspensum. Dieses habe sie versucht, in der Zeit vor dem regulären Arbeitsbeginn auszugleichen, da sie sonst das ihr zugewiesene Pensum nicht hätte bewältigen können. Es könne nicht sein, dass sie für überpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz mit einer Kündigung bestraft werde.
Innere Ordnung des Betriebs gestört
Die Arbeitgeberin argumentierte, durch wiederholte Verstöße gegen die Anweisung, das Betriebsgelände erst zu Beginn der regulären Arbeitszeit zu betreten, habe die Klägerin die innere Ordnung des Betriebs gestört. Sie habe permanent gegen die arbeitgeberseitig erteilten Weisungen verstoßen und damit das Direktionsrecht der Arbeitgeberin verletzt. Durch die permanente und penetrante Missachtung dieser Weisungen habe sie das Vertrauensverhältnis zu ihrer Arbeitgeberin zerstört und die Kündigung selbst provoziert.
Auch „Zu-Früh-Kommen“ kann Unpünktlichkeit sein
Das Sozialgericht stellte bei seiner Entscheidung auf Art. 54 Abs. 2 des spanischen Arbeitnehmerstatuts ab. Danach können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bei wiederholter Unpünktlichkeit und wiederholten Weisungsverstößen eines Arbeitnehmers kündigen. Das spanische Gericht bewertete das ständige „Zu-Früh-Kommen“ als eine zwar ungewöhnliche aber dennoch ebenfalls mögliche Form der Unpünktlichkeit. Angesichts der mehrfachen Ermahnungen und des schließlich ausgesprochenen Betretungsverbots habe das permanente weisungswidrige Verhalten der Klägerin die Beklagte zur Kündigung berechtigt.
Kündigungsschutzklage abgewiesen
Im Ergebnis hatte die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin damit keinen Erfolg. Die Klägerin hat aber noch die Möglichkeit, Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof in Valencia einzulegen.
(Sozialgericht Nr. 3 (Alicante), Entscheidung v. 1.12.2025, Ref. 337/2020)
Hintergrund:
Auch nach deutschem Recht wäre im konkreten Fall eine verhaltensbedingte Kündigung wohl möglich gewesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten der Arbeitnehmerin auch als Arbeitszeitbetrug ausgelegt werden könnte. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Arbeitnehmerin die Zeit vor dem regulären Arbeitsbeginn - beispielsweise durch Betätigung der Stempeluhr - als Arbeitszeit bezahlt bekam, obwohl sie in dieser Zeit keine Tätigkeiten verrichten konnte. Dann wäre sogar eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen.