Dies geht aus einer kürzlich getroffenen Entscheidung des AG Dortmund hervor, das keine Gnade für einen Tempoübertreter kannte und den Delinquenten mit einer Geldbuße von 180 EUR belegte.
Geschwindigkeitsüberschreitung wegen unabweisbaren Bedürfnisses
Im entschiedenen Fall hatten Polizeibeamte in einer Tempo-Dreißig-Zone einen Kfz-Führer angehalten, der sein Fahrzeug statt mit den erlaubten 30 km/h mit 50 km/h bewegte. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er, er habe einen unabweisbaren Harndrang verspürt und sei deshalb etwas schneller gefahren als erlaubt. Es sei ihm ausschließlich darum gegangen, möglichst schnell zu einer Toilette zu gelangen. Auf seine dringende Bitte und dem Hinweis, dass gleich ein Unglück geschehen könnte, geleitete die anwesende Polizeibeamtin den Betroffenen zu der neben dem Anhalteort gelegenen Polizeiwache und der dort befindlichen Toilette.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt
Das dringende Bedürfnis des Geschwindigkeitsübertreters hinderte die Polizeibeamten nicht an der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die Straßenverkehrsbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 180 EUR, das der Delinquent aber nicht entrichten wollte. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Gericht hatte keine Zweifel an plötzlichem Harndrang
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG zeigte auch das Gericht wenig Verständnis für die Notsituation des Verkehrssünders. Der Amtsrichter glaubte dem Betroffenen, dass er während der Fahrt einen plötzlichen, unabweisbaren Harndrang verspürt hatte. Auch die Behauptung, der plötzliche Harndrang sei bei ihm bereits ärztlicherseits als Krankheitsbild diagnostiziert worden, nahm der Richter dem Verkehrssünder ab.
Betroffener kannte sein Problem und hätte vorsorgen müssen
Der Amtsrichter zeigte aber dennoch oder gerade deshalb kein Verständnis für den Verkehrssünder. Er warf dem Delinquenten vor, die Autofahrt in Kenntnis der ärztlichen Diagnose ohne besondere Vorkehrungen angetreten zu haben, obwohl er angesichts seiner Erkrankung jederzeit mit plötzlichem Harndrang habe rechnen müssen. Dass er bereits nach etwa 600 m Fahrstrecke einen derartigen Druck verspürt hatte, dass er die drohende Blasenentleerung nur schwer zurückhalten konnte, wertete das Gericht als Zeichen für das grundsätzlich nicht planbare Auftreten seines Bedürfnisses. Der Betroffene habe daher jeden Anlass gehabt, vor Antritt der Fahrt geeignete Vorkehrungen für einen solchen Notfall zu treffen.
Im schlimmsten Fall wird es halt nass
Das Gericht wies den Betroffenen unzweideutig darauf hin, dass Betroffene in solchen Fällen nur 3 Optionen zur Verfügung haben:
- Entweder sie üben Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs,
- oder sie legen vor der Fahrt Windeln an, um unangenehme Nässe am Körper bzw. auf dem Fahrersitz zu verhindern und/oder
- der Fahrer lässt es laufen, wenn sonst nichts mehr geht.
Plötzlicher Harndrang rechtfertigt keine Gefährdung des Straßenverkehrs
Das Gericht betonte, dass sämtliche dieser 3 Möglichkeiten - auch wenn einige davon mit Unannehmlichkeiten verbunden sind - im Verhältnis zur Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine überhöhte Geschwindigkeit das kleinere Übel und deshalb für einen Fahrzeugführer zumutbar sind. Die Verkehrssicherheit stehe nicht zur Disposition von an chronischem plötzlichem Harndrang leidenden Fahrzeugführern.
Am Schluss doch noch ein kleines Entgegenkommen des Gerichts
Einen etwas versöhnlichen Ton schlug das Gericht am Ende der Verhandlung dann doch noch an. Es gestattete dem Delinquenten die Geldbuße von 180 EUR in kleinen monatlichen Raten a 20 Euro abzuzahlen.
(AG Dortmund, Urteil v. 3.2.2026, 26 OWi 2/26)
Hintergrund:
Das OLG Hamm hat im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen im Fall eines unabweisbaren Harndrangs zwar nicht von dem fälligen Bußgeld aber von einem daneben verwirkten Fahrverbot abgesehen werden kann (OLG Hamm, Beschluss v. 10.10.2017, 4 RBs 326/17).