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Irritierendes Schnarchen von der Richterbank


BFH: Irritierendes Schnarchen von der Richterbank

Richter, die schnarchen, schlafen entweder oder sind zumindest weggedöst. Damit sind sie geistig nicht anwesend. Die Richterbank ist in einem solchen Fall nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Wenn Richter während der Verhandlung deutlich vernehmbare Schnarchgeräusche von sich geben, so ist das für die Verfahrensbeteiligten in der Regel befremdlich und irritierend. Verfahrensbeteiligte, die hieraus den Schluss auf fehlende Kompetenz bei der Urteilsfindung ziehen, tun dies zu Recht, wie kürzlich der BFH festgestellt hat. Deutlich vernehmbares Schnarchen von der Richterbank lasse den Schluss auf einen schlafenden Richter zu. Ein schlafender Richter sei geistig nicht anwesend. Die Richterbank sei in diesem Fall nicht ordnungsgemäß besetzt. Das Verfahren müsse wiederholt werden.

Schnarchender Richter erst nach seitlichem Stoß aufgewacht

Anlass für die mit der Beschwerde geltend gemachte Besetzungsrüge eines Verfahrensbeteiligten war eine Streitigkeit vor dem FG Sachsen-Anhalt über die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerbescheiden. Während des Verfahrens war von der Richterbank ein deutlich vernehmbares Schnarchen zu hören. Als Verursacher der Schnarchgeräusche konnte einer der ehrenamtlichen Richter ausgemacht werden. Die Geräuschkulisse verstummte erst, nachdem ein Richterkollege dem Schnarcher einen seitlichen Stoß versetzt hatte.

Schlafende Richter sind keine ordnungsgemäße Besetzung

Das FG führte das Verfahren trotz dieses Vorfalls fort und fällte ein Urteil, das der BFH im Beschwerdeverfahren aufhob. Die Richterbank war nach dem Diktum des BFH mit einem schlafenden Richter nicht ordnungsgemäß besetzt. Dies bewertete der BFH als einen irreversiblen Verfahrensfehler.

Allein körperliche Anwesenheit genügt nicht

Der BFH führte in seiner Entscheidung aus, dass die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Anwesenheit sämtlicher Richter voraussetzt. Anwesend seien Richter nur, wenn sie geistig in der Lage sind, die wesentlichen Elemente und Verfahrensabschnitte der Verhandlung zu erfassen. Ein schlafender Richter sei dies nicht.

Indizien für Schlaf müssen sorgfältig abgeklopft werden

Der BFH legte Wert auf die Feststellung, dass die äußeren Indizien, die auf einen schlafenden Richter hinweisen, sorgfältig beurteilt werden müssen. Schließe ein Richter zeitweise die Augen und folge dem Verfahren mit geneigtem Kopf, so sei dies allein noch kein Indiz für einen in den Schlaf versunkenen Richter, sondern könne im Gegenteil auch ein Anzeichen besonderer Konzentration sein (BFH, Beschluss v. 17.2.2011, IV B 108/09).

  • Deutlich vernehmbares Schnarchen über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum oder
  • tiefes hörbares und gleichmäßiges Atmen sowie
  • Anzeichen von Desorientierung

deuten laut BFH allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen schlafenden oder zumindest geistig abwesenden Richter hin (so auch BFH, Beschluss v. 29.6.2018, VII B 189/17).

Wer vernehmbar schnarcht, der schläft

Im konkreten Fall hatte der BFH keine Zweifel, dass der schnarchende Richter tatsächlich eingeschlafen war. Das Schnarchen sei nicht lediglich die Folge einer kurzen Zeit der Unaufmerksamkeit gewesen. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der an dem Ausgangsverfahren beteiligten Berufsrichter ging der BFH davon aus, dass der schnarchende ehrenamtliche Richter während des Rechts- und Tatsachengesprächs (§ 92 Abs. 3 FGO) eingeschlafen war und dem Verfahren zumindest in Teilen nicht folgen konnte.

Feststellung der Schlafdauer ist nicht erforderlich

Eine Feststellung der exakten Dauer des Schlafs war nach Auffassung des BFH nicht erforderlich. Da der betreffende Richter erst durch einen Anstoß eines Kollegen wieder wach geworden sei, hätte das Gericht den vorangegangenen Verfahrensabschnitt wiederholen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so das ein irreversibler Verfahrensfehler vorliege.

FG muss das Verfahren wiederholen

Da die Vorschriften über die Besetzung eines Gerichts nicht disponibel sind (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 ZPO), hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.


(BFH, Beschluss v. 12.02.2026, V B 64/24)

Hintergrund:

Schlafende Richter sind immer mal wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Im Jahr 2017 hatte das BSG sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Richter beim Landessozialgericht Baden-Württemberg mehrfach während der Verhandlung eingenickt war. Zu erkennen war dies an sich langsam schließenden Augen, das Kinn sackte zur Brust, der Richter atmete tief und vernehmlich und schreckte jeweils erst durch einen Fußtritt seines Richterkollegen wieder auf. Die Bundessozialrichter werteten dies als Abwesenheit des betreffenden Richters und damit als absoluten Revisionsgrund (BSG, Beschluss v. 12.4.2017, B 13 R 289/16).


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