Autistische Anwältin muss sich ärztlich begutachten lassen
Der BGH hat eine Anordnung der zuständigen Anwaltskammer bestätigt, die einer Rechtsanwältin die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand aufgegeben hatte. Die Anwältin war durch ungewöhnliches berufliches Verhalten aufgefallen. Sie prozessierte mehrfach gegen den Willen ihrer Mandanten und verursachte auf diese Weise überflüssige Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Anwältin legte Rechtsmittel ohne Zustimmung ihrer Mandanten ein
Die Anwältin war seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach mehrfachen Beschwerden wegen der Einlegung seitens der Mandanten nicht gewollter Rechtsmittel war der letzte Anlass für die Aufforderung der Anwaltskammer zur Beibringung eines medizinischen Gutachtens die Weiterführung einer Berufung, obwohl der Mandant in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass er die Berufung zurücknehmen wolle. Nachdem die Berufung verloren gegangen war, führte die Anwältin das Verfahren vor dem BGH in Karlsruhe - ohne jetzt mandatiert zu sein - mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe fort. Der hierdurch entstandene finanzielle Kostenschaden war nicht unerheblich.
Diagnose Asperger-Syndrom
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue und versuchten Betrugs hatte ein medizinischer Sachverständiger die Diagnose „Autismus“ in Form des Asperger-Syndroms gestellt und die Anwältin für nicht verhandlungsfähig erklärt. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
RAK ordnete Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ die beklagte Anwaltskammer einen Bescheid, wonach die Klägerin ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorlegen sollte. Das Gutachten sollte Erläuterungen dazu enthalten, ob und inwieweit die Klägerin trotz einer diagnostizierten Autismusstörung in der Lage ist, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen, ob sie die Interessenlage ihrer Mandantschaft in einem persönlichen Gespräch erfassen könne und ob sie zu einer angemessenen Kommunikation mit Mandanten, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten in der Lage ist.
Gerichtliche Klage der Anwältin erfolglos
Die Anwältin trat der Verfügung der Kammer entgegen und klagte schließlich erfolglos gegen den Bescheid der Anwaltskammer vor dem zuständigen AGH. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende AGH-Urteil hat der BGH zurückgewiesen.
Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen möglich
In seiner Entscheidung verwies der BGH auf die einschlägigen Vorschriften der BRAO. Danach kann eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vorliegen erheblicher Gründe nachträglich zurückgenommen oder widerrufen werden. Einer der in § 14 Abs. 2 BRAO geregelten Widerrufsgründe ist die nicht nur vorübergehend fehlende Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs aus gesundheitlichen Gründen.
Beabsichtigt die zuständige Rechtsanwaltskammer einen solchen Widerruf der Zulassung aus gesundheitlichen Gründen, so hat sie die betroffene Person zunächst anzuhören und ihr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand aufzugeben.
AGH-Urteil beruht auf sachgerechter Gesamtwürdigung
Der BGH ließ die Frage ausdrücklich offen, ob die Diagnose „Asperger-Syndrom“ Krankheitscharakter hat oder nicht. Der AGH habe in seiner Entscheidung nicht maßgeblich auf den Autismus-Befund abgestellt, sondern in einer Gesamtschau das mehrfach krass auffällige Verhalten der Klägerin gegenüber Mandanten, Justizbehörden und sonstigen Behörden zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Gesamtverhalten der Klägerin biete hinreichend Anlass, den Verdacht auf eine möglicherweise mangelnde Fähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufes durch ein ärztliches Gutachten klären zu lassen. Die der Klägerin anlässlich der Begutachtung im Strafverfahren vom Sachverständigen attestierte hohe Intelligenz sei nicht geeignet, die durch ihr auffälliges Verhalten begründeten Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Anwalts entkräften.
Autismus ist eine psychische Störung
Der Bescheid der beklagten Anwaltskammer befasste sich nach Auffassung des BGH auch hinreichend ausführlich mit den Einwänden der Klägerin zur Einstufung des Asperger-Autismus als Krankheit. Zwar sei der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass die Diagnose Asperger-Autismus aus dem neuen, in Deutschland noch nicht gültigen ICD 11 (International Classification of Diseases 11th Revision) von der WHO gestrichen wurde, dies bedeute nach einer Stellungnahme des Sachverständigen im vorhergehenden Strafverfahren jedoch nicht, dass es sich nicht um eine Krankheit handle. Die nach dem neuen Katalog allgemein als „Autismus-Spektrum-Störung“ einzuordnende Diagnose sei weiterhin als psychische Störung zu qualifizieren, die nach den Ausführungen des Sachverständigen zu erheblichen Problemen bei der Interaktion der Anwältin mit ihren Mandanten führen könne.
Schutzbedürfnis der Rechtssuchenden überwiegt
Der BGH gestand der Klägerin zu, dass sie die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens als Zumutung und als Eingriff in ihre Berufsausübung empfindet. Dies sei von der Klägerin im Hinblick auf den erforderlichen Schutz der Mandantschaft vor einer nicht sachgerechten Interessenvertretung aber hinzunehmen. Für die Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs sei die Beibringung des geforderten ärztlichen Gutachtens unabdingbar.
(BGH, Beschluss v. 28.4.2026, AnwZ 10/26)
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