BGH

Korrekturen im Fristenkalender müssen erkennbar bleiben


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Auch elektronische Fristenkalender sind so zu führen, dass nachträgliche Änderungen und Streichungen sichtbar bleiben. Die Fristversäumnis infolge einer versehentlich falsch geänderten Frist ist andernfalls verschuldet.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist bei der Auswahl der Kanzleisoftware für den elektronischen Fristenkalender Vorsicht geboten. Die Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders, der im Fall von Änderungen eingetragenen Fristen die ursprüngliche Eintragung einfach überschreibt, ohne dass die Änderung als solche erkennbar bleibt, bewertet der BGH als eine fehlerhafte Organisation der Fristenkontrolle.

Beschwerdebegründung erst nach Fristablauf

Im konkreten Fall hatte das Familiengericht eine Ehe durch Beschluss aufgehoben. Die gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegte Beschwerde hatte die Antragsgegnerin erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hatte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Ursprünglich richtigen Fristeintrag versehentlich geändert

Der Anwalt führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags aus, die mit dem Fristenwesen betraute erfahrene und verlässliche Kanzleikraft habe die Rechtsmittelfrist zunächst zutreffend im elektronischen Fristenkalender eingetragen. Diesen ursprünglich richtigen Eintrag habe sie nach Eingang des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens versehentlich geändert, indem sie bei Einfügung des Dokuments über das Fenster „Fristen bearbeiten“ dessen Abrufdatum als Fristbeginn eingetragen und hierdurch eine neue Berechnung des Fristablaufs ausgelöst habe. Sie habe sodann ein neues Deckblatt ausgedruckt, auf dem die zuvor vermerkten Fristen nicht mehr sichtbar waren, das alte Deckblatt mit den richtigen Fristen aus der Handakte entfernt und durch das neue Deckblatt ersetzt.

Geänderte Fristen müssen als solche erkennbar bleiben

Die Darlegungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin reichten weder dem OLG noch im Beschwerdeverfahren dem BGH als Begründung für mangelndes Verschulden der Fristversäumnis aus. Für nachträgliche Änderungen bereits eingetragener Fristen gelte der Grundsatz, dass Fristenkalender so zu führen sind, dass auch eine gestrichene Frist als solche erkennbar und überprüfbar bleibt (BGH, Beschluss v. 21.11.2024, I ZB 34/24).

Erkennbarkeit von Änderungen erhöht Sicherheitsstandard

Die Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen von Fristeinträgen bietet nach Auffassung des Senats eine zusätzliche wertvolle Kontrollmöglichkeit. Diese sei erforderlich, da bei der Eintragung von Fristen stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten könnten. Sei die gestrichene oder geänderte Frist nicht mehr im Kalender sichtbar, so werde ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet und hierdurch der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard im Fristenwesen unnötig herabgesetzt.

Gleiche Grundsätze für analoge und elektronische Fristenkalender

Dieser Maßstab gilt nach der Entscheidung des BGH unabhängig davon, ob der Fristenkalender manuell oder elektronisch geführt wird. Führe ein Anwalt den elektronischen Fristenkalender in einer Weise, die Änderungen nicht erkennen lässt, so verletze er damit schuldhaft die von der Rechtsprechung geforderte Sorgfalt. Dieses Verschulden sei im konkreten Fall der Antragsgegnerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFg, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Wahl ungeeigneter Kanzleisoftware ist Organisationsverschulden

Der Hinweis des Anwalts, dass die von ihm gewählte Kanzleisoftware gar nicht in der Lage sei, nachträgliche Änderungen von Fristen als solche darzustellen, entlastete ihn nicht. In diesem Fall lag ein Organisationsverschulden des Anwalts laut BGH bereits in der Auswahl der Kanzleisoftware. Erschwerend komme hinzu, dass der Anwalt es versäumt habe, seiner Kanzleimitarbeiterin eine Arbeitsanweisung dahingehend zu erteilen, gestrichene oder geänderte Fristen zumindest in der Handakte zu dokumentieren. Die fortdauernde Sichtbarkeit der gestrichenen Frist wäre nach Einschätzung des Senats bei der späteren Verwendung der Handakte wahrscheinlich ins Auge gefallen und hätte Anlass gegeben, den Fristeintrag einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

Wiedereinsetzung abgelehnt

Da im konkreten Fall die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem schuldhaften Sorgfaltsverstoß des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beruhte, konnte nach der Entscheidung des BGH die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.


(BGH, Beschluss v. 4.3.2026, XII ZB 338/24)


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