Eine früher in Filmkomödien beliebte Standardsituation war Gegenstand einer Verhandlung vor dem AG München: Ein Paketzusteller flüchtete vor 3 ihm entgegenlaufenden, bellenden Hunden und richtete hierbei Schaden an einer dem Paketempfänger gehörenden Sache an.
Erster Zustellungsversuch scheiterte
Der vor dem AG verklagte Paketzusteller unternahm im September 2024 den Versuch, ein Paket bei dem späteren Kläger im bayerischen Landkreis Freising abzuliefern. Da es Schwierigkeiten mit einem fehlenden Paket-Code gab, verabredeten der Paketzusteller und der Paketempfänger einen erneuten Zustellungsversuch für den Nachmittag des gleichen Tages.
Paketbote ergriff panikartig die Flucht
Am Nachmittag klingelte der Paketbote verabredungsgemäß an der Haustür des Paketempfängers. Nach dem elektrischen Öffnen der Tür liefen 2 dem Kläger gehörende Dalmatiner sowie ein kleiner Mischlingshund im Rudel bellend auf den Paketboten zu. Völlig erschrocken ergriff dieser panikartig die Flucht und rettete sich durch einen beherzten Sprung auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten, dem Kläger gehörenden Porsche Cayenne.
Hundehalter forderte Schadenersatz
Nach dem Vorfall stellte der Kläger fest, dass die Motorhaube seines Porsche an mehreren Stellen eingedellt war und einige Kratzer aufwies. Er hielt eine neue Lackierung der Motorhaube für erforderlich und stellte dem Paketzusteller sowie dessen Münchener Arbeitgeber Kosten in Höhe von 2.723,74 EUR netto in Rechnung. Weder der Paketzusteller noch dessen Arbeitgeber waren bereit, den Schaden zu regulieren.
Schadensnachweis nicht gelungen
Die hierauf eingereichte Klage hatte beim AG München keinen Erfolg. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme hatte des Gericht bereits Zweifel, ob die auf den im Rahmen der Beweisaufnahme vorgelegten Fotos erkennbaren Kratzer und Dellen an der Motorhaube des Porsche Cayenne tatsächlich von dem Sprung des Klägers stammten.
Sprung auf die Motorhaube war typischer Fluchtreflex
Das AG ließ die Verursachungsfrage im Ergebnis offen. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger selbst für den Sprung des Beklagten auf die Motorhaube des Porsche Cayenne verantwortlich. Unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB stelle das Bellen von Hunden und Zulaufen auf eine Person eine typische Tiergefahr dar, die beim Beklagten einen, für diese Situation typischen Fluchtreflex ausgelöst habe. Der Kläger habe instinktiv versucht, so schnell wie möglich eine Barriere zwischen sich und den auf ihn zulaufenden Hunden zu schaffen. Der Sprung auf die Motorhaube sei insoweit eine zumindest nicht völlig ungeeignete und aus der Sicht des Beklagten nachvollziehbare Option gewesen.
Tierhalterhaftung unabhängig von einer realen Gefahr
Die Behauptung des Klägers, das Bellen seiner Hunde sei erkennbar nicht aggressiv, sondern eher freudig gewesen, nutzte ihm nichts. Ob das Verhalten von Hunden als aggressiv oder freundlich einzustufen ist, sei für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Auch ein freudiges Hundebellen könne bei Menschen eine reflexhafte Fluchtreaktion auslösen. Die Tierhalterhaftung werde hierdurch nicht unterbrochen. Es komme auch nicht darauf an, ob seitens der Hunde tatsächlich eine reale Gefahr für den Beklagten bestanden hat. Hunde müssten nicht zubeißen, um die Tiergefahr zu realisieren.
Mitverschuldensanteil des Beklagten vernachlässigbar
Das Gericht bewertete ein möglicherweise gemäß § 254 BGB verbleibendes Mitverschulden des Beklagten an dem Vorfall als so gering, dass dieses hinter der Tierhalterhaftung des Klägers vollständig zurücktrete. Hierbei berücksichtigte das Gericht auch den Umstand, dass der Kläger infolge der Absprache eines erneuten Zustellungsversuchs am Nachmittag wusste, dass der Paketbote nochmals erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund sei es für ihn zumutbar gewesen, seine Hunde zu diesem Zeitpunkt so unterzubringen, dass ein rudelmäßiges Zulaufen auf den Beklagten nicht möglich sein würde.
Klage abgewiesen
Im Ergebnis blieb der Hundehalter auf seinem Schaden sitzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München, Urteil v. 12.2.2026, 223 C 6838/25)