Wenn Strafgefangene umziehen, d.h. in eine andere Haftanstalt verlegt werden, sollen sie grundsätzlich ihre persönliche Habe mitnehmen können. Aber es gibt Grenzen, urteilte jetzt das OLG Bremen. Übersteigt das Hab und Gut eines Strafgefangenen das Ausmaß, das im Hinblick auf die beschränkte Größe einer Gefängniszelle angemessen ist, muss der Gefangene möglicherweise verzichten.
Strafgefangener hortete nahezu 1 t Lebensmittel
Im konkreten Fall verbüßte der Strafgefangene eine Freiheitsstrafe von knapp 14 Jahren. Nach ca. viereinhalb Jahren in einer JVA in Hamburg stand die Verlegung in die JVA Bremen an. In den viereinhalb Gefängnisjahren hatte der Strafgefangene enorme Vorräte angelegt. 45 Kartons voll mit Lebensmitteln, darunter Konserven, Nudeln und Oliven, hatte er in seinem kleinen Haftraum angesammelt. Das Gesamtgewicht summierte sich auf über 900 kg.
JVA bot Transport zum neuen Haftort an
Die Leitung der Haftanstalt in Hamburg hatte dem Gefangenen die Hortung des enormen Lebensmittelvorrates gestattet. Angesichts der Verlegung bot sie sogar an, den Transport in die JVA Bremen unter Einschaltung eines privaten Unternehmens zu organisieren. Die Leitung der JVA Bremen zeigte sich angesichts dieser Aussichten „not amused“. Die Gefängnisleitung wollte sich gar nicht vorstellen, wie ein Strafgefangener 45 Kartons, randvoll mit Lebensmitteln, in seiner räumlich begrenzten Gefängniszelle unterbringen soll. Für eine anderweitige Lagerung stand in der überfüllten JVA Bremen kein geeigneter Raum zur Verfügung. Also lehnte die Anstaltsleitung die Aufnahme der Lebensmittel ab.
LG gewährte Vertrauensschutz
Daraufhin stellte der Strafgefangene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und hatte damit zunächst bei dem LG Erfolg. Dieses verwies in seiner Entscheidung auf die landesrechtlichen Vorschriften zum Gefangenentransport. Danach sei die in einer JVA zurückgelassene Habe eines Strafgefangenen grundsätzlich in die neue Haftanstalt nachzusenden. Zwar handle sich hierbei lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift, diese entfalte jedoch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Strafgefangenen. Außerdem habe die Hamburger JVA durch die Erlaubnis, 45 Kartons voller Lebensmittel zu horten, gegenüber dem Strafgefangenen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Deshalb dürfe dem Antragsteller die Nachsendung seiner Lebensmittel nicht verweigert werden.
Vertrauensschutz endet an der Landesgrenze
Im Beschwerdeverfahren bewertete das OLG die Sach- und Rechtslage anders. Zunächst sei festzustellen, dass dem Antragsteller das Horten der enormen Menge an Lebensmitteln nicht in Bremen, sondern in der ursprünglichen Haftanstalt in Hamburg erlaubt worden sei. Dieser Umstand sei entscheidend für die Beurteilung eines möglicherweise bestehenden Vertrauensschutzes des Strafgefangenen. Ein solcher Vertrauensschutz - falls er im konkreten Fall überhaupt bestanden habe – ende an der Landesgrenze, denn die Regelung des Strafvollzuges sei Sache des jeweiligen Landes.
Empfang von Lebensmittelpaketen ist in Bremer JVA untersagt
Demgemäß war nach der Entscheidung des OLG im konkreten Fall das Strafvollzugsrecht des Landes Bremen anzuwenden. § 37 BremStVollzG untersagt Strafgefangenen im Vollzug den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln. Diese Vorschrift diene der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der JVA sowie der Eindämmung des ansonsten bestehenden erheblichen Kontrollaufwandes des Vollzugspersonals. Die Vorschrift sei im konkreten Fall auch deshalb maßgeblich, weil die Hamburger JVA die Beauftragung eines Privatunternehmens mit der Übersendung der Lebensmittel in Aussicht gestellt habe. Infolge der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeiten Dritter sei bei Eintreffen der Lebensmittel in Bremen die Kontrolle sämtlicher Pakete auf unerlaubte Inhalte erforderlich.
Erlaubnis im Ermessen der Anstaltsleitung
Die JVA durfte die Verweigerung des Nachtransports laut OLG auch auf die Vorschrift des § 46 BremStVollzG stützen. Danach bedürfen Strafgefangene der Erlaubnis der JVA, wenn sie Gegenstände in ihre Zelle einbringen wollen. Die Anstaltsleitung habe mit Verweigerung ihrer Zustimmung das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Belange der Wahrung von Sicherheit und Ordnung in der JVA seien gefährdet, wenn ein Strafgefangener seine Zelle komplett mit Lebensmittelkartons zustellt. Die Überwachung der Zelle werde hierdurch erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.
1 t Lebensmittel geht über Eigenbedarf weit hinaus
Das OLG sah auch berechtigte Bedenken der Anstaltsleitung dahingehend, dass der Antragsteller in der Haftanstalt einen unerwünschten schwunghaften Handel mit den Lebensmitteln betreiben und so ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt stören könnte. Schließlich bestehe bei der jahrelangen Verwahrung von Lebensmitteln die Gefahr, dass einzelne Haltbarkeitsdaten überschritten würden. Damit seien auch Gesundheitsgefahren nicht auszuschließen. Auch seien keine nachvollziehbaren und vernünftigen Gründe dafür erkennbar, dass ein Häftling für den Eigenbedarf einen dermaßen gigantischen Lebensmittelbestand bevorraten müsse.
2 Kartons mit je 20 Kilo wurden gestattet
Im Ergebnis durfte der Antragsteller seine Lebensmittelbevorratung nicht in die neue Haftanstalt überführen. Er hätte lediglich die Möglichkeit, den Lebensmittelvorrat auf seine Kosten außerhalb der Haftanstalt an geeigneter Stelle einzulagern. Als Zeichen des guten Willens und als kleines Entgegenkommen wurde dem Strafgefangenen aber gestattet, „zusätzlich zu seinem normalen Handgepäck“ zwei nach seinen Wünschen zusammengestellte Lebensmittelkartons mit einem Gewicht von jeweils 20 Kilo in seine neue Unterkunft zu überführen.
(OLG Bremen, Beschluss v. 26.3.2026, 1 Ws 140/25)