Rein telefonische Beratung kein Fernabsatzgeschäft
Mandantin verweigert Honorarzahlung mit Verweis auf Widerrufsrecht
Ein Rechtsanwalt, der auf der Homepage seiner Kanzlei eine bundesweite Rechtsberatung anbietet, die dann ausschließlich telefonisch erfolgt, schließt kein Fernabsatzgeschäft ab. Dies hat das LG Köln einem Widerspruchsverfahren entschieden (Beschl. v. 1.4.2026; vorheriger Hinweisbeschl. v. 9.2.2026, Az. 13 S 177/25). Der Mandantin steht daher kein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu.
Im vorliegenden Fall hatten der Rechtsanwalt und seine Mandantin zunächst ein persönliches Beratungsgespräch zu einer Versicherungsangelegenheit vereinbart, das aber nicht stattfand, weil die Mandantin per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Nach einem ersten, längeren Telefongespräch schickte die Mandantin die ihr übersandte Formularvollmacht noch am gleichen Tag unterschrieben zurück. In den Folgetagen wurden weitere längere Telefongespräche geführt und die Mandantin erhielt vom Rechtsanwalt eine umfassende E-Mail zum rechtlichen Sachverhalt. Erst einige Tage später teilte die Mandantin dem Anwalt mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsversicherung erteilt habe. Sie weigerte sich, das geforderte Anwaltshonorar zu zahlen, das auf einem Streitwert von ungefähr 38.800 EUR basierte. Ihrer Ansicht nach war kein Vertrag zustande gekommen und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie ihn widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt hat. Der Anwalt klagte mit Erfolg in erster Instanz beim AG Kerpen (Urt. v. 7.10.2025, Az. 102 C 92/24).
LG bestätigt Rechtsanwaltsvertrag ohne Widerrufsmöglichkeit
Das LG Köln bekräftigt das Urteil des AG Kerpen und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt eine Webseite unterhält, auf der er sein anwaltliches Portfolio darstellt und bewirbt sowie eine Kontaktaufnahme per E-Mail-Adresse und Telefon ermöglicht, „kein Indiz für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ ist. Es stellt außerdem fest, dass die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nicht erst anfällt, wenn der Anwalt nach außen tätig wird. Es genügt, dass er nach außen tätig werden soll, worin auch die Abgrenzung zu einer bloßen Beratung liegt.
In seiner Urteilsbegründung bestätigt das LG Köln, dass zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsvertrag zustande gekommen ist, da ein Mandant, der einem Anwalt eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt. Nach Auffassung des LG Köln war das AG Kerpen „zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien ist kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.“
Das LG Köln erkennt auch das geforderte Anwaltshonorar an, da hier „eine Geschäftsgebühr und nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden“ ist. Eine Erstberatung ist nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung, deren Rahmen im vorliegenden Fall auch für die Beklagte offensichtlich überschritten wurde. Die Mandantin muss daher die vom Anwalt geforderte reguläre Vergütung nach dem RVG zahlen.
(LG Köln, Beschluss v. 1.4.2026 – 13 S 177/25; Hinweisbeschluss v. 9.2.2026 - 13 S 177/25)
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