LG Rottweil

Vergütungsprobleme bei rechtsschutzversicherten Mandanten


Klient bespricht Probleme

Weist ein Mandant bei Mandatserteilung auf seine Rechtsschutzversicherung hin, so erwartet er regelmäßig ein Tätigwerden des Anwalts nur für den Fall und im Umfang einer Kostenübernahme.

Das LG Rottweil hat sich in einer Entscheidung ausführlich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälte bei rechtsschutzversicherten Mandanten bereits vor Erteilung der Kostendeckungszusage durch die Rechtschutzversicherung kostenpflichtig tätig werden dürfen.

Bei Mandatierung auf Rechtsschutzversicherung hingewiesen

Gegenstand des vom LG entschiedenen Rechtsstreits war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei gegen ihren ehemaligen Mandanten auf Ausgleich einer Kostenrechnung. Der Beklagte hatte der Klägerin im Jahr 2020 zum Zwecke der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal eine umfassende Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt. Bei Erteilung des Mandats hatte er zugleich auf seine Rechtsschutzversicherung hingewiesen.

Rechtschutzversicherung lehnte Kostendeckung ab

Kurz darauf bedankte sich die Klägerin in einer E-Mail beim Beklagten für die Mandatserteilung, kündigte eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung an und wies gleichzeitig darauf hin, dass - um keine Zeit zu verlieren - eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sofort erfolge. Die Rechtschutzversicherung lehnte nach einer Prüfungszeit von mehreren Wochen die Erteilung einer Kostendeckungszusage wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.

Klägerin erstellte Stichentscheid

In ihrem Ablehnungsschreiben erklärte die Rechtschutzversicherung ihre Bereitschaft, die Kosten einer begründeten anwaltlichen Stellungnahme zu der Ablehnung (Stichentscheid) zu übernehmen. Bereits einen Tag später übersandte die Klägerin dem Rechtsschutzversicherer im Auftrag des Beklagten einen 97-seitigen Stichentscheid und stellte hierfür Gebühren in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr, insgesamt 1.284,35 EUR in Rechnung, von denen der Rechtsschutzversicherer lediglich einen Betrag in Höhe von etwas über 400 EUR übernahm.

Keine Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit

Die Anwaltskanzlei nahm darauf ihren ehemaligen Mandanten gerichtlich auf Zahlung ihrer Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit sowie auf Zahlung des Differenzbetrages der von der Rechtschutzversicherung nicht erstatteten Kosten für den Stichentscheid in Anspruch. Erstinstanzlich hatte die Klage weitgehend Erfolg. Im Berufungsverfahren wies das LG die Klage hinsichtlich der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit vollständig, hinsichtlich des Stichentscheids teilweise ab.

Besonderes Aufklärungsbedürfnis rechtsschutzversicherter Mandanten

Zu der für die außergerichtliche Tätigkeit in Rechnung gestellten Vergütung vertrat das LG die Auffassung, dass ein Mandant, der bei Mandatserteilung auf seine Rechtsschutzversicherung hinweist, typischerweise davon ausgeht, selbst keine Kosten tragen zu müssen. In diesem Fall müsse der Anwalt den Mandanten ausdrücklich auf möglicherweise für ihn persönlich entstehende Kosten hinweisen, bevor er außergerichtlich tätig wird. Der rechtsschutzversicherte Mandant dürfe darauf vertrauen, dass der Anwalt zunächst die Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung eingeholt und erst dann eine kostenauslösende Tätigkeit beginnt. Ein solches 2-stufiges Vorgehen liege - soweit nichts anderes vereinbart sei - im Interesse beider Seiten. Weiche der Anwalt hiervon ab, so müsse er seinen Mandanten auf das Kostenrisiko hinweisen. Diese erforderliche gesonderte Aufklärung über mögliche Kosten habe die Klägerin unterlassen.

Jeder weiß, dass Anwälte Geld kosten

Das LG betonte, diese Aufklärungspflicht bestehe nur gegenüber rechtsschutzversicherten Mandanten. Es bestehe keine generelle Aufklärungspflicht, Mandanten auf üblicherweise im Mandatsverhältnis erwartbare Kosten hinzuweisen. Insofern gelte der Grundsatz, dass jeder Mandant wisse, dass bei der Beauftragung eines Anwalts Kosten entstehen.

Klageforderung steht „dolo-agit“-Einwand entgegen

Das LG ließ in seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärte Frage offen, ob mit der Erteilung einer unbeschränkten Vollmacht ein unbedingter Anwaltsvertrag unabhängig von der Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung zustande kommt. Einem nach dieser Ansicht möglichen Anspruch auf Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit stellte das Gericht den „dolo-agit“-Einwand entgegen (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Im konkreten Fall habe der Beklagte wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von einer solchen Kostenverpflichtung gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB und sei deshalb nicht zur Zahlung verpflichtet.

Kostenrisiko war bei Mandatserteilung eher hoch

Dieses Ergebnis werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin aktiv um Diesel-Mandate geworben und dabei auf das angeblich besonders niedrige Kostenrisiko für Mandanten mit Rechtsschutzversicherung hingewiesen habe. Tatsächlich seien zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits zahlreiche ähnlich gelagerte Diesel-Klagen abgewiesen worden, sodass das Kostenrisiko entgegen der Werbeankündigung eher hoch gewesen sei.

Aufklärungsrichtiges Verhalten wird vermutet

Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte im Fall einer angemessenen Aufklärung über mögliche Kosten das Mandat nicht erteilt hätte. Zugunsten des Beklagten streite insoweit der Anscheinsbeweis der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. In diesem Fall wären die außergerichtlichen Kosten nicht entstanden. Damit sei die Verletzung der Aufklärungspflicht kausal für die entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Mandant muss Stichentscheid vergüten

Anders beurteilte das LG die für den Stichentscheid in Rechnung gestellte Vergütung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, habe der Beklagte die Klägerin ausdrücklich mit der Erstellung des Stichentscheids beauftragt. In diesem Punkt bestehe keine besondere Aufklärungspflicht über mögliche Gebühren, denn der Beklagte habe nicht erwarten können, dass die Erstellung des Stichentscheids kostenlos sein würde. Der Beklagte habe daher die Kosten insoweit zu tragen, als die Rechtschutzversicherung diese nicht übernommen hatte. Allerdings sei die in Rechnung gestellte 1,8 Gebühr überhöht. Angemessen sei lediglich eine 1,3 Gebühr. Die Erstellung des Stichentscheids sei nicht ungewöhnlich aufwändig oder schwierig gewesen und sei mit einer 1,3 Gebühr angemessen vergütet.


(LG Rottweil, Urteil v. 6.5.2026, 1 S 71/25)


Schlagworte zum Thema:  Rechtsschutzversicherung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion