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Vorösterliche Enthauptung eines Deko-Hasen


Enthauptung eines Deko-Hasen

Wer einem Deko-Hasen aus Porzellan den Kopf abreißt – und das kurz vor dem Osterfest - muss den Schaden ersetzen. Dass das Malheur bei der Verfolgung einer entlaufenen Katze passiert ist, ändert nichts.

In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil hat das AG München über die Schadenersatzforderung der Eigentümerin einer ca. 30 cm hohen Deko-Hasen-Skulptur mit zugehörigem Junghasen aus Porzellan entschieden.

Eskalierender Nachbarschaftsstreit

Ausgangspunkt des etwas skurril anmutenden Rechtsstreits war ein handfester Nachbarschaftsstreit zwischen der Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und einem Nachbarn. Die Mieterin hielt mehrere Katzen, was einem Nachbarn offensichtlich ein Dorn im Auge war. Nach Darstellung der Mieterin und späteren Beklagten hatte der Nachbar Gefallen daran gefunden wird, ihre Katzen zu ärgern. Manchmal habe er die Katzen dermaßen erschreckt, dass diese aus Angst die Flucht ergriffen und anschließend nur schwer wieder einzufangen waren.

Was dem einen ein Gartenzwerg ist dem anderen ein Hofhase

Eine weitere Bewohnerin des Mehrfamilienhauses liebte Hasen aus Porzellan. Jedenfalls hatte sie im allgemein zugänglichen Hof des Mehrfamilienhauses zu Dekorationszwecken einen Porzellanhasen aufgestellt. Dieser hatte die Höhe eines mittelgroßen Gartenzwerges (ca. 30 cm). In die Skulptur eingearbeitet war auch noch ein Junghase.

Kurz vor Ostern dem Deko-Hasen den Kopf abgerissen

Kurz vor dem Osterfest des Jahres 2024 ereignete sich dann der tragische Unglücksfall, über den das AG zu entscheiden hatte: Bei der hektischen Verfolgung einer vom Nachbarn erschreckten Katze hatte die Katzenhalterin die von der Nachbarin aufgestellte Katzenskulptur nicht hinreichend beachtet und dem Hasen im Vorbeilaufen den Kopf abgerissen. Zu allem Überfluss brachen auch noch weitere Körperteile aus der Figur und fielen zu Boden.

Eigentümerin des Deko-Hasen forderte Schadenersatz

Die Eigentümerin der Hasenfigur verlangte von der Katzenhalterin Ersatz des entstandenen Schadens. Die beschädigte Skulptur habe immerhin ca. 20 EUR gekostet. Diesen Betrag wollte sie von der Katzenhalterin ersetzt haben.

War der katzenfeindliche Nachbar schuld?

Die Sache landete vor Gericht. Dort leugnete die Katzenhalterin nicht, bei der Verfolgung ihrer Katze mit der Hasenskulptur möglicherweise kurz in Kontakt gekommen zu sein. Zu ihrer Rechtfertigung führte sie aber aus: „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab… so ist dies Sache von Herrn…“. Mit letzterem meinte sie ihren katzenfeindlichen Nachbarn. Sie vertrat die Auffassung, nicht sie, sondern den Nachbarn treffe die Schuld an dem geköpften Hasen.

Beschädigungsakt nicht substantiiert bestritten

Diese Einlassung nutzte der Beklagten nichts. Das Gericht bewertete den Sachvortrag der Beklagten dahingehend, dass sie die klägerische Behauptung der Beschädigung ihres Hasen nicht wirklich bestritt. Die Ansicht der Beklagten, dass ihr Nachbar die Verantwortung für den bei der Verfolgung ihrer Katze entstandenen Kontakt mit dem Porzellanhasen trage, sei kein substantiiertes Bestreiten des Beschädigungsakts. Mangels zulässigen Bestreitens sei damit der Vortrag der Klägerin im Ergebnis als zugestanden zu bewerten und die Schadenersatzklage damit begründet.

Keine Rechtfertigungsgründe zugunsten der Katzenhalterin

Auch eine Rechtfertigung oder einen Entschuldigungsgrund konnte das AG in dem Hinweis der Beklagten auf die Verantwortlichkeit ihres Nachbarn nicht erkennen. Eine Nothilfe für die entlaufene Katze komme als Rechtfertigung nicht in Betracht.

Schadenersatzklage erfolgreich

Das AG gab daher der Schadensersatzklage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 20 EUR Schadenersatz an die Eigentümerin des Deko-Hasen. Das Urteil ist rechtskräftig.


(AG München, Urteil v. 2.1.2025, 172 C 23447/24)

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