BGH

Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherungen


Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherungen

Die Aussichtslosigkeit einer Klage hat der Anwalt auch bei bestehender Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Mandanten klar zu benennen. Andernfalls riskiert er eine Regressklage der Rechtschutzversicherung.

In einer aktuellen Entscheidung bekräftigt der BGH die anwaltliche Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Rechtschutzversicherer den Anwalt auch dann in Regress nehmen, wenn er Deckungsanfrage positiv beschieden hat, obwohl der Rechtsschutzversicherer die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung selbst hätte erkennen können. 

Kostendeckungszusage von der Rechtschutzversicherung erteilt 

Im Ausgangsverfahren hatte eine Anwaltskanzlei im Auftrag zweier Mandanten eine Sparkasse auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten in Höhe von ca. 156.000 EUR, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 10.000 Euro sowie auf Rückabtretung einer Sicherungsgrundschuld verklagt. Die Rechtschutzversicherung hatte zuvor eine Deckungszusage erteilt. 

Verfahrenskosten von der Rechtschutzversicherung bezahlt 

Nachdem der Rechtsstreit erstinstanzlich zuungunsten der Darlehensnehmer ausgegangen war, einigten sich die Parteien - nach Erteilung der Kostendeckungszusage auch für die Berufung - in der Berufungsinstanz auf einen Vergleich, wonach die Versicherungsnehmer 80 % der Kosten des Verfahrens beider Instanzen übernahmen. Bei einem Streitwert von insgesamt knapp 447.000 EUR zahlte die Rechtschutzversicherung 53.528,63 EUR an Verfahrenskosten. 

Rechtschutzversicherung rügt aussichtslosen Klageantrag  

Einen Teil der gezahlten Kosten forderte die Rechtschutzversicherung von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei zurück. Nach Auffassung der Rechtschutzversicherung war der gestellte Antrag auf Rückübertragung der Grundschuld aussichtslos. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung habe nur ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld nach Leistung bestimmter Zahlungen durch die Kläger sowie im Fall des Annahmeverzuges der Sparkasse gestellt werden können. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin forderte von der Anwaltskanzlei Zahlung der Differenz zwischen dem von der Versicherung übernommenen Kostenbetrag und dem Kostenbetrag, der bei Verzicht auf den aussichtslosen Klageantrag entstanden wäre. 

Aussichtslosigkeit eines Klageantrags muss klar herausgestellt werden 

Nach unterschiedlichen Instanzentscheidungen stellte der BGH klar, dass ein Rechtsanwalt seine anwaltliche Pflicht verletzt, wenn er seinen Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags nicht „klar herausstellt“. Wird ein solcher Klageantrag von dem angerufenen Gericht abgewiesen, hafte der Anwalt seinen Mandanten auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Diesen Kostenschaden könne der Rechtsschutzversicherer, der die auf den pflichtwidrig gestellten Antrag entfallenden Kosten des Verfahrens getragen hat, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG aus übergegangenem Recht geltend machen. 

Beratungspflicht besteht unabhängig von Rechtschutzversicherung 

Der Senat legte Wert auf die Feststellung, dass die Beratungspflicht des Anwalts hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Klage unabhängig von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gilt. Die einer Klageeinreichung vorausgehende Rechtsberatung solle dem Mandanten eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung in seiner Rechtsangelegenheit über die Klageerhebung ermöglichen. Der Mandant müsse aufgrund der Beratung in die Lage versetzt werden, Chancen und Risiken eines Rechtsstreits sinnvoll abzuwägen (BGH, Urteil v. 16.9.2021, IX ZR 165/19). 

Bei Aussichtslosigkeit kann Kostendeckung verweigert werden 

Der BGH zog eine klare Trennlinie zwischen dem Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Versicherung einerseits und dem Mandatsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt andererseits. Versicherungsrechtlich könne eine Rechtschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Zur Ablehnung der Kostendeckung sei sie versicherungsrechtlich gegenüber ihrem Versicherungsnehmer aber nicht verpflichtet, § 3a Abs. 1 ARB 2010. 

Rechtschutzversicherung muss Anwalt nicht vor Regress schützen 

Im Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ändere die bestehende Rechtschutzversicherung nichts an den Beratungspflichten des Anwalts. Auch treffe die Rechtschutzversicherung gegenüber dem Anwalt keine Pflicht, die Erteilung einer Kostendeckungszusage zu verweigern, um diesen vor einem Mandantenregress zu schützen. Daran ändere es auch nichts, wenn die Rechtschutzversicherung im Rahmen der Deckungsanfrage die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klageanträge ihrerseits hätte erkennen können.  

Kein Mitverschulden der Rechtschutzversicherung 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können beklagte Rechtsanwälte nach der Entscheidung des BGH gegen eine spätere Regressklage der Rechtschutzversicherung auch nicht einwenden, die Inregressnahme verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Mit dem gleichen Argument lehnte der BGH ein Mitverschulden der Rechtschutzversicherung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ab. 

Klageantrag auf Rückgewähr der Grundschuld war aussichtslos 

Der BGH pflichtete der Rechtsauffassung der Klägerin bei, dass ein Antrag auf Freigabe einer Grundschuld, die auch der Sicherung eines Rückgewährschuldverhältnis diene, erst nach Erbringung der aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschuldeten Leistungen gestellt werden kann (BGH, Beschluss v. 17.1.2017, XI ZR 170/16). Der im Ausgangsverfahren gestellte Antrag auf Rückgewähr der Grundschuld war daher auch nach Auffassung des Senats im Zeitpunkt der Antragstellung aussichtslos.  

Vermutung beratungsgerechten Verhaltens 

Im Ergebnis hängt die Begründetheit des von der Rechtschutzversicherung geltend gemachten Regressanspruchs nach der Entscheidung des BGH von der Frage ab, ob die beiden Versicherungsnehmer den Antrag auf Rückgewähr der Grundschuld auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Erfolglosigkeit gestellt hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Mandanten angesichts des entfallenden Kostenrisikos bei einer Deckungszusage mitunter geneigt seien, trotz negativer Erfolgsaussichten einen Klageantrag zu stellen. Allerdings sei hier zu unterscheiden zwischen bloß schlechten Erfolgsaussichten und völliger Erfolglosigkeit. Im letzteren Falle bestehe für Versicherungsnehmer die Gefahr, das Vertragsverhältnis zu ihrer Versicherung durch eine Klageerhebung unnötig zu belasten, sodass in diesem Fall eine Vermutung für beratungsgerechtes Verhalten des Versicherungsnehmers streite. 

Berufungsgericht hätte erneut Beweis erheben müssen  

Im konkreten Fall hatte die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Versicherungsnehmer auch bei sorgfältiger Belehrung darauf bestanden hätten, dass der Antrag auf Rückgewähr der Grundschuld gestellt worden wäre. Diesem Beweisantritt sei das erstinstanzliche Gericht durch Zeugenvernehmung zwar nachgekommen, jedoch habe das Berufungsgericht ohne erneute Zeugenvernehmung die Zeugenaussage diametral anders als die Vorinstanz bewertet. Dies sei ein Verfahrensfehler. Ein erstinstanzlich vernommener Zeuge sei erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit anders als die Vorinstanz beurteilt oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz versteht und würdigt.  

OLG muss erneut entscheiden  

Wegen dieses Verfahrensfehlers sowie wegen fehlender Feststellungen zur Schadenshöhe hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 


(BGH, Urteil v. 13.11.2025, IX ZR 103/23) 


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