Synchron durchgeführte Online-Fortbildungen sind nicht genehmigungspflichtig
In der Entscheidung vom 5.2.2026 hat der BGH klargestellt, dass eine synchron stattfindende Online-Fortbildung nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG fällt und damit nicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG genehmigungspflichtig ist, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Fortbildung mindestens zur Hälfte synchron stattfindet. Nach einem dieselbe Thematik betreffenden Urteil des BGH im Sommer 2025 gingen die Auffassungen darüber auseinander, ob auch anwaltliche Online-Fortbildungen von der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG betroffen sein könnten. Die neue Grundsatzentscheidung präzisiert nun die Entscheidung aus dem vergangenen Jahr und sorgt damit für Rechtssicherheit.
Hintergrund: BGH hatte Vertrag über nur teilweise synchrones Online-Seminar für nichtig erklärt
Bedeutung hat das nun ergangene Urteil insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung von Juni 2025 zur Nichtigkeit eines Online-Mentoring-Programms (BGH, Urteil v. 12.6.2025, III ZR 109/24). Dreh- und Angelpunkt für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit war das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Ob dieses einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine räumliche Trennung nur dann anzunehmen sei, wenn das Coaching bzw. die Fortbildung zeitlich versetzt, also asynchron, erfolgt, ließ der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
BGH: Teleologische Reduktion von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderlich
In der nun ergangenen Entscheidung führt der BGH aus, wann das Erfordernis einer überwiegend räumlichen Trennung bei online durchgeführten Coachings erfüllt ist und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit keine Genehmigung erforderlich ist. So sei nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben. Die Norm sei im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen seien, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolge, bei der dem Lernenden, wie bei Präsenzveranstaltungen, die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, komme in Betracht, da eine verdeckte Regelungslücke vorliege. Nach Ansicht des BGH habe der damalige Gesetzgeber bei der Beschreibung des gesetzlichen Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 FernUSG auf die "wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts" abstellen wollen. Hierbei habe das Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht von "herkömmlichem Unterricht" abgrenzen sollen.
Heutige technische Möglichkeiten für Gesetzgeber von 1975 nicht vorhersehbar
Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten habe sich nach dem Stand der Technik bei der Entwicklung des Gesetzesentwurfs im Jahre 1975 treffend mit dem Merkmal der "räumlichen Trennung" erfassen lassen. Demgegenüber könne das Merkmal der "räumlichen Trennung" nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen aber nur noch dann erfüllen, wenn man zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet, so der BGH. Findet ein Teil des Angebots synchron, der andere asynchron statt, so müsse der live angebotene Teil allerdings mindestens die Hälfte des Gesamtangebots ausmachen.
Für Bestimmung des synchronen Angebotsanteils ist Vertragsinhalt maßgeblich
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, welches auf den tatsächlichen Anteil des synchronen Angebots abstellte, kommt es nach Ansicht des BGH für die Frage, ob es sich bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, auf den Vertragsinhalt an. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts sei ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen. Online-Seminare, und damit auch (fach-)anwaltliche Fortbildungen, sind also auch in Zukunft genehmigungsfrei, wenn vertraglich vereinbart ist, dass mindestens die Hälfte des Angebots synchron durchgeführt wird.
(BGH, Urteil v. 5.2.2026, III ZR 137/25)
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