Colours of law

Identitätsfeststellung des Hundehalters über Social Media


Unterlassungsklage: Hundehalter auf Social Media gepostet

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ein auf Social Media veröffentlichtes Foto einer Person zum Zwecke der Feststellung ihrer Identität kann im Einzelfall - u.a. durch Einwilligung - gerechtfertigt sein.

In einem etwas skurrilen Fall musste sich das LG Frankenthal mit der Frage auseinandersetzen, ob die Veröffentlichung von Fotos einer Person auf einem Social-Media-Kanal zum Zwecke der Feststellung ihrer Identität in jedem Fall eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung ist oder im Einzelfall gerechtfertigt sein kann.

Es passierte beim Gassigehen

Beim Gassigehen mit ihren Hunden kreuzten sich die Wege eines Hundehalters und einer und einer Hundehalterin. Die beiden Hunde waren sich leider nicht grün und gingen sofort aggressiv aufeinander los. Der Hund der Hundehalterin wurde von dem anderen Hund gebissen und verletzt. Die Halterin des verletzten Hundes kündigte die Geltendmachung von Schadensersatz an und forderte ihr Gegenüber zur Mitteilung seiner Personalien auf, was dieser aber verweigerte.

Hundehalterin kündigte Veröffentlichung von Fotos an

Die Hundehalterin griff darauf zu ihrem Smartphone und erklärte, dann müsse sie eben Fotos von ihm machen und diese auf Social-Media veröffentlichen, um seine Identität festzustellen. Die patzige Antwort des Hundehalters: „Dann machen Sie das doch“, worauf er ohne weiteren Kommentar mit seinem Hund weiterging.

2 Schnappschüsse auf Social-Media gepostet

Der Frau gelangen tatsächlich noch 2 Schnappschüsse vom Halter des angriffslustigen Hundes. Sie postete diese - wie angekündigt - auf einem Social-Media-Kanal. Im angefügten Text bat sie die User um Mitteilung der Identität des Mannes, die sie auf diese Weise tatsächlich umgehend in Erfahrung brachte. Unmittelbar danach löschte sie die Bilder.

Hundehalter klagte auf Unterlassung

Der Hundehalter zog darauf vor Gericht und klagte wegen der im Netz veröffentlichten Fotos auf Unterlassung. Das Gericht prüfte einen möglichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog), 823 Abs. 1,2 BGB, 22 KUG. Nach Auffassung des LG kam ein solcher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung persönlicher Fotos grundsätzlich in Betracht.

„Ja dann machen Sie das doch“ als wirksame Einwilligung

Ob die rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall für einen solchen Unterlassungsanspruch gegeben waren, konnte nach Auffassung des LG im Ergebnis offenbleiben. Ein solcher Anspruch scheide aus, wenn der Betroffene in die Veröffentlichung der Fotos eingewilligt habe. Eine solche Einwilligung lag nach der Bewertung des LG hier vor. Die Antwort des Klägers auf die Drohung der Beklagten, Fotos zu veröffentlichen, sei gewesen: „Ja, dann machen Sie das doch“. Diese Antwort sei nach ihrem Wortsinn objektiv als Einwilligung zu werten.

Einwilligung nicht substantiiert bestritten

Nach Auffassung des Gerichts legten die Umstände auch nicht den Schluss nahe, dass die Äußerung des Klägers nicht ernst, sondern lediglich scherzhaft gemeint gewesen sei. Das pauschale Bestreiten des Klägers, eine solche Aussage überhaupt getätigt zu haben, wertete das Gericht als unzulässig. Der Kläger hätte nach Auffassung des LG konkret darlegen müssen, wie er sich auf die Ankündigung der Veröffentlichung von Fotos gegenüber der Beklagten verhalten habe, ob und gegebenenfalls was er gesagt habe. Lediglich pauschales Bestreiten sei in diesem Fall unzulässig, weil zu unsubstantiiert.

Keine Wiederholungsgefahr

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass die Beklagte die Fotos nach erfolgreicher Identitätsfeststellung sofort wieder gelöscht hatte. Insoweit fehle es auch an der für eine erfolgreiche Unterlassungsklage erforderlichen Wiederholungsgefahr, denn zu einer erneuten Veröffentlichung der Fotos habe die Beklagte keine Veranlassung.

Unterlassungsklage abgewiesen

Im Ergebnis wies das LG die Unterlassungsklage daher ab. Ob die Beklagte den Kläger wegen der Verletzung ihres Hundes anschließend auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat, ist nicht bekannt.


(LG Frankenthal, Urteil v. 11.12.2024, 6 O 164/24)

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