Ein Patientenverfügungstattoo könnte grundsätzlich auch für die behandelnden Ärzte eine Entlastung darstellen. Liegen allerdings Zweifel vor, muss der Arzt "in dubio pro vita" handeln, ansonsten kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Im Gegensatz dazu macht sich der Arzt "nur" wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar, wenn eine Reanimation vorgenommen wird, obwohl eine Patientenverfügung dagegenspricht. Ärzte müssen im Notfall innerhalb von Sekunden entscheiden und werden sich im Zweifel, schon aus Sorge vor Strafverfolgung, immer für lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden.[53] Für die behandelnden Ärzte kann sich allein aus der tätowierten Patientenverfügung nicht ergeben, ob diese auch wirklich wirksam errichtet wurde und deshalb auch für sie bindend ist. Der Wunsch des Patienten könnte beispielsweise nicht mehr aktuell sein oder der Patient war sich bei Errichtung der Patientenverfügung über das Ausmaß der Entscheidung nicht im Klaren.[54]

Den Ärzten kann daher nur geraten werden, sich nicht an das Tattoo zu halten. Die tätowierte Patientenverfügung kann jedoch als Indiz für eine bestehende klassische Patientenverfügung zu werten sein, sodass der Arzt hier nach der notfallmedizinischen Versorgung Nachforschungen anstellen (lassen) sollte. Infrage steht an dieser Stelle aber auch, ob Ersthelfer immer reanimieren müssen, wie es das Gesetz momentan noch vorsieht. Hier sollte vor allem bei aussichtslosen Fällen die rechtliche Lage anders gestrickt sein und die Ersthelfer keine Angst vor einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung haben müssen.

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