Auslegung bei nachträglicher Streichung von Erben im Testament

Eine Veränderung im Testament muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Eine Streichung ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit einer Aufhebung der gestrichenen Verfügungen. Sie lässt vielmehr u. U. nur eine neue letztwillige Verfügung erwarten. Gibt es die (noch) nicht, kann die alte, ungestrichene Version weitergelten.

Ein Testament ist, das liegt in der Natur der Sache, oft Auslöser für Auseinandersetzungen insbesondere unter potentiellen Erben. Das gilt umso mehr, wenn es Auffälligkeiten und Ungereimtheiten aufweist und dadurch Fragen aufwirft.

Streichung im Testament löst Erbstreitigkeiten aus

Ein Erblasser hatte sieben Jahre vor seinem Tod ein handschriftliches Testament aufgesetzt und seinen letzten Willen wie folgt dokumentiert:

„Ich, … berufe zu meinem Erben die Eheleute Frau AA … Herrn BB … ersatzweise von dem Überlebenden den von Ihnen und für den Fall das beide vor mir verstorben sein sollten deren Tochter Frau CC … gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten bei meinem Tode vorhanden sein werden.

Meiner angeheirateten Cosine Frau DD, … vermache ich einen Betrag in Höhe von monatlich 500 € fünfhundert Euro bis an ihr Lebensende. …

Meine sämtlichen Verwandten väterlich und mütterlicherseits schließe ich von der Erbfolge aus.“


  • Die Eheleute AA und BB waren ein mit dem Erblasser befreundetes Ehepaar,
  • Frau DD, die angeheiratete Cousine, war zuletzt seine Lebensgefährtin
  • DD hat einen Sohn und dieser eine Lebensgefährtin. Letztere hat das Testament in der Aktentasche des Erblassers gefunden.

Den Text hatte er mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben. Die gefettet Passage war durchgestrichen; dafür wurde blauer Kugelschreiber verwendet. Dem Testament war ein Zettel beigefügt, auf dem der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Lebensgefährtin des Sohnes der DD stand.

Erbschein beim Nachlassgericht beantragt

Nachdem das befreundete Ehepaar beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragte, ging das Pingpong-Spiel zwischen ihnen und der Lebensgefährtin / angeheirateten Cousine bzw. zwischen Nachlassgericht und OLG Düsseldorf los. Es sollte vier Jahre dauern und wurde am Ende vom OLG Düsseldorf zugunsten des Paars entschieden.

Durch Streichung Begünstigte trifft die Beweislast

Das Nachlassgericht verweigerte die Ausstellung des Erbscheins wegen der Streichung.

Im Rahmen der Beschwerde des Ehepaars wies das OLG das Nachlassgericht an zu berücksichtigen,

  • dass nicht erwiesen sei, dass die Streichungen vom Erblasser stammten.
  • Den Beweis dafür müssten diejenigen antreten, die sich auf die Streichungen berufen.
  •  Es sei auch nicht plausibel, da durch die Streichung nur der Fiskus begünstigt würde, da kein anderer Erbe eingesetzt würde.

Daraufhin revidierte das Nachlassgericht seine Entscheidung und gab dem Erbscheinsantrag statt. Dagegen wiederum beschwerte sich die DD (=Lebensgefährtin und angeheiratete Cousine) beim Nachlassgericht – mit Erfolg.

Schriftgutachen und Zeugenanhörungen zur Testamentserhellung

Nach einem Schriftgutachten (bzgl. des dem Testament beigefügten Zettels) und der Anhörung mehrerer Zeugen stand für das Gericht fest, dass die Streichung vom Erblasser stammen musste.

Eine Zeugin E, der der Erblasser im Sommer 2005 vorgeschlagen hatte, sie als Erbin einzusetzen, wenn sie ihn pflege, sagte aus, der Erblasser sei über ihre damalige Ablehnung sehr enttäuscht gewesen, habe ihr aber später mitgeteilt, er habe nun eine geeignete Familie (wohl AA und BB) gefunden.

Später habe er ihr dann gesagt, er glaube, er habe einen großen Fehler gemacht, die Familie kümmere sich nun nicht mehr um ihn. Ohne seine Verwandte (DD) wäre er vollkommen ohne Hilfe gewesen.

  • Später habe er ihr gesagt, er werde das Testament ändern. Er wolle die Lebensgefährtin des Sohnes seiner Cousine als Begünstigte einsetzen.
  • Dass er es geändert habe, habe er ihr dann kurz vor seinem Tod gesagt. Sie habe ihm noch geraten, das von einem Notar beurkunden zu lassen.

Die gestrichenen Begünstigten, die Eheleute AA und BB, legten Beschwerde hiergegen ein, DD käme als Erbin nicht in Betracht, sie sei Vermächtnisnehmerin und habe kein Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde gehabt. Das Nachlassgericht half der Beschwerde des Ehepaares nicht ab, da es zumindest die Möglichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses der DD sah. So landete der Fall zum letzten Mal beim OLG Düsseldorf.

Neue Tatsachenerkenntnisse überholen ältere obergerichtliche Vorgaben

In formeller Hinsicht erteilte das OLG dem Nachlassgericht Absolution. Es durfte in seiner 3. Entscheidung in dieser Sache die frühere Vorgabe des OLG ignorieren, dass nicht erwiesen sei, dass die Streichungen vom Erblasser stammten. Grund: es gab nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine neue Tatsachengrundlage.

Streichung im Testament kündigt neues Testament an und ist erst mit diesem gültig

Materiell-rechtlich aber interpretierte das OLG die Streichung im Testament völlig anders. Es wertete die Zeugenaussagen schon abweichend vom Nachlassgericht, ging aber immerhin so weit zu anzunehmen, der Verstorbene hätte die Streichung selbst vorgenommen.

  • Die Streichung weise auf den ersten Blick auf einen Aufhebungswillen des Erblassers hin.
  • Auf den zweiten Blick sei diese Vermutung jedoch widerlegt,
  • und zwar insoweit, als dass die Veränderung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten solle.

Das OLG sah durchaus Anzeichen, dass  die Lebengefährtin des Sohns der DD anstelle des Ehepaares AA und BB als Erben eingesetzt werden sollte, dazu sei der Erblasser jedoch nicht (mehr) gekommen. Das Gericht unterstellte DD und Lebensgefährtin von deren Sohn zwar keine Manipulation, es konstatierte lediglich, dass sie möglich gewesen sei, da das Testament von Letzterer gefunden und in einem nicht verschlossenen Umschlag eingereicht wurde.  

OLG: Testament war noch nicht geändert, Änderung nur in Planung

Das OLG kam aber zum Ergebnis, es könne noch nicht angenommen werden, dass die Streichung im Testament auch schon gelten sollte, wenn der Erblasser noch keinen neuen Erben bestimmt hatte.

Das Durchstreichen diene nur der Vorbereitung einer neuen letztwilligen Verfügung, so dass bis zu deren Errichtung die alte weiter gelten sollte.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.9.2017, I-3 Wx 63/16, 3 Wx 63/16).

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