Wer kann im Unternehmen die Kündigung wirksam unterschreiben?

Es gibt eine Vielzahl von Fallstricken, die eine Kündigung unwirksam machen können. Auch wenn im Vorfeld alles richtig gemacht wurde, kann mit dem Kündigungsschreiben noch einiges schief gehen. Neben dem Zugang ist auch die Unterschrift mit Umsicht zu behandeln. Es sollte der oder zumindest ein Richtige(r) unterschreiben und auch seine Vollmacht belegen können.

Für die Wirksamkeit der Kündigung sind nicht nur inhaltliche Vorgabe zu erfüllen, ist gem. § 623 BGB auch die Schriftform erforderlich und damit eine Unterschrift. Zur Unterschrift berechtigt ist seitens des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem Bevollmächtigter.

Unterschrift muss im Rahmen der (Vertretungs-)Befugnis liegen

Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Unterschreibt der Geschäftsführer, ist die Unterschrift unproblematisch, da er aufgrund seiner Position ein vertretungsberechtigtes "Organ" des Unternehmens ist.

Geschäftsführer und Prokuristen werden im Handelsregister eingetragen. Sie können deshalb eine Kündigung aussprechen, ohne dem Arbeitnehmer extra eine Vollmacht vorzulegen.

Erfolgt dagegen die Unterschrift der Kündigung durch einen Personalreferenten benötigt dieser grundsätzlich eine Einzelvollmacht.

Arbeitnehmer kann Kündigung mit falscher Unterschrift zurückweisen

Die Kündigung gilt als einseitiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 174 BGB muss, wer die Kündigung vertretungsweise ausspricht, eine entsprechende Vollmacht hierfür vorlegen.

Wird eine Kündigung nicht vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Arbeitgebers persönlich erklärt, ist sie unwirksam, wenn keine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich und aus eben diesem Grund zurückweisen. Wurde der Arbeitnehmer über die Vollmacht, beispielsweise des Personalleiters, in Kenntnis gesetzt, ist die Zurückweisung ausgeschlossen.

Konkludente Kenntnis der Kündigungsberechtigung

Mit dem in § 174 Satz 1 BGB ge­re­gel­ten Zurück­wei­sungs­recht soll der Ar­beit­neh­mer vor der Un­ge­wiss­heit geschützt wer­den, ob ein Stell­ver­tre­ter des Ar­beit­ge­bers zur Kündi­gung be­rech­tigt ist.

Die­sen Schutz braucht er nicht, wenn er zu­vor über die Be­vollmäch­ti­gung in Kennt­nis erhalten hat. In bestimmten Fällen die kann Kenntnis auch konkludent vorliegen, etwa dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise einhergeht. Der Arbeitnehmer kann die Berechtigung also ausnahmsweise anhand der äußeren Umstände erkennen.

  • So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.08.1997, 2 AZR 518/96) entschieden, dass ein Personalleiter durch seine Position ersichtlich über die Berechtigung zur Kündigung verfügt, auch wenn es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. 
  • Dafür müsse er aber zwingend für genau den Standort des Unternehmens zuständig sein und es müssen alle Mitarbeiter im Betrieb darüber informiert worden sein, dass der Mitarbeiter als Personalleiter fungiert.

Für den Referatsleiter innerhalb der Personalabteilung einer Behörde gelte das nicht.

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Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Vollmacht, Unwirksamkeit