Kommentar

Bei einer Kündigung muß ein Bevollmächtigter eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Legt er diese nicht vor, so ist die Kündigung unwirksam, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweist. Dabei ist der Gekündigte allerdings nur dann zur Zurückweisung befugt, wenn er tatsächlich nicht weiß, ob der Kündigende bevollmächtigt ist oder nicht. Setzt also der Vollmachtsgeber den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis , kann dieser die Kündigung nicht zurückweisen. Das Inkenntnissetzen kann auch konkludent dadurch erreicht werden, daß der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht einhergeht , wie z. B. Leiter der Personalabteilung, Prokurist o. ä. ( Kündigung ).

Ob das Beidrücken eines Dienstsiegels auf der Kündigung geeignet ist, die Vetretungsvollmacht anzuzeigen, ist fraglich. Unterzeichnet der Kündigende ohne Angabe seiner Amtsbezeichnung, ist das Dienstsiegel auf jeden Fall nicht ausreichend. Das Bundesarbeitsgericht neigt zu der Auffassung, daß ein Dienstsiegel niemals eine schriftliche Vollmacht ersetzen kann. Insoweit wird man die weitere Rechtsprechung abwarten müssen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 20.08.1997, 2 AZR 518/96

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