Keine Anfechtung wegen nicht genutzter Vollmacht

Macht ein Bevollmächtigter in einer Eigentümerversammlung von der Vollmacht keinen Gebrauch, kann dies keine Anfechtung der gefassten Beschlüsse rechtfertigen.

Hintergrund

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte zu einer Eigentümerversammlung am 4.8.2011 geladen. Auf der Tagesordnung stand u.a. der TOP „Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters“. Der Einladung war ein Formular beigefügt, mit dem Eigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen, dem Verwalter, einem Beirat oder einem anderen Eigentümer eine Stimmrechtsvollmacht erteilen können.

Ein Eigentümer sandte dem Verwalter am 27.7.2011 eine ausgefüllte Vollmacht zurück. Als Stimmvorgabe für den TOP „Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters“ trug er „Nein“ ein. Der Verwalter sandte dem Eigentümer die Vollmacht am 29.7.2011 wieder zurück mit dem Hinweis, er könne den Eigentümer nicht in der gewünschten Weise vertreten.

Die Versammlung fand ohne den betreffenden Eigentümer statt; dieser hatte auch nicht für eine anderweitige Vertretung gesorgt. In der Versammlung wurde der Verwalter wiederbestellt. Hiergegen wandte sich der Eigentümer mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zugleich dem Verwalter die Prozesskosten auferlegt. Die Zurückweisung der Vollmacht sei grob rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Eigentümer habe nicht damit rechnen müssen, dass der Verwalter die Vertretung verweigere. Dieses Fehlverhalten habe den Streit ausgelöst.

Der Verwalter hat gegen die Entscheidung, ihm die Kosten aufzuerlegen, sofortige Beschwerde eingelegt.

Entscheidung

Der Verwalter muss keine Prozesskosten tragen, denn er hat keine Veranlassung zur Klage gegeben. Er war nicht verpflichtet, den Eigentümer in der Versammlung zu vertreten.

Gegen eine solche Pflicht spricht, dass nach dem Formular offen war, wer bevollmächtigt werden sollte. Zudem stand mit dem TOP „Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters“ ein Thema zur Abstimmung, das die Gefahr einer Interessenkollision begründet hat. Schließlich enthielt die Vorgabe, in einer bestimmten Weise abzustimmen, eine Einschränkung, sodass eine uneingeschränkte Annahme des Angebots, eine Stimmrechtsvollmacht auszuüben, nicht vorlag.

Selbst wenn man eine Pflicht des Verwalters annimmt, die Vollmacht auszuüben, muss der Verwalter die Kosten nicht tragen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Falle der Nichtausübung einer Stimmrechtsvollmacht eine Anfechtung des sodann gefassten Beschlusses wegen der Nichtausübung des Stimmrechts nicht in Betracht kommt. Hätte mithin der Verwalter auf die Übersendung der Vollmacht überhaupt nicht reagiert, wäre eine hierauf gestützte Anfechtung des von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses also nicht erfolgversprechend gewesen. Umso weniger konnte der Eigentümer daher erwarten, dass eine auf die Zurückweisung der Stimmrechtsvollmacht durch den Verwalter gestützte Anfechtungsklage Erfolg hätte haben können.

(LG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 24.1.2013, 16 T 130/12)