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Sächsisches FG Urteil vom 11.12.2025 - 8 K 484/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Sachbezug bei Einräumung eines Guthabens zum Erwerb von Zielgutscheinen bei ausgesuchten Handelspartnern

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bezüglich der Verwendung des monatlich einem Prämienkonto gutgeschriebenen Guthabens darauf beschränkt hatte, dass mit dem Guthaben nur bei ausgesuchten Handelspartnern ein sogenannter Zielgutschein besorgt werden konnte, der sodann zum Bezug von Sachleistungen von dem Handelspartner berechtigte, steht dem Vorliegen von Geldleistungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1 S. 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 4

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der an die Arbeitnehmer der Klägerin im Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2021 monatlich erbrachten Zuwendungen auf ein Prämienkonto beim Dienstleister A.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die eine … Schule in … betreibt.

Die Klägerin hat mit ihrem Betriebsrat im Juni 2019 eine „freiwillige Betriebsvereinbarung zum Erhalt eines monatlichen Sachbezugs in Form eines A- Prämienkontos” zur Erhöhung der Mitarbeitermotivation und der Nettovergütung ihrer Arbeitnehmer geschlossen. Der Sachbezug sollte durch einen Zugangscode im A- Prämienkonto der „Variante 1 plus Extrapartner” abrufbar sein. Die zwischen der Klägerin und A vereinbarten Vertragsbedingungen sollten für die Durchführung des Prämienprogramms maßgeblich sein (vgl. im Einzelnen Betriebsvereinbarung vom 19. Juni 2019).

Die Firma A ist ein Marketing- und Servicedienstleister für Geschenkgutscheine, sog. Incentives und Herausgeber eigener Universalgutscheine. Mit den von A herausgege...

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