Im Rahmen eines pauschalierenden Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführte, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Regelbesteuerungsumsätze (z. B. Lieferung zugekaufter Erzeugnisse[1], nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende sonstige Leistungen[2] können unter folgenden Voraussetzungen trotzdem in die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG einbezogen werden[3]:

  • die o. g. Regelbesteuerungsumsätze haben einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Leistenden und betragen voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 4.000 EUR (netto)
  • neben den o. g. Regelbesteuerungsumsätzen tätigt der Land- und Forstwirt im Kalenderjahr voraussichtlich keine Umsätze, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach § 18 Abs. 3 oder 4a UStG nach sich ziehen (z. B. nur unter § 24 UStG fallende Umsätze ohne Zahllast, unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallende Umsätze).

Die Finanzverwaltung verzichtet unter den o. g. Voraussetzungen auch auf die Erhebung der Umsatzsteuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten.[4]

Nicht unter die o. g. Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE fallen Umsätze ohne engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers[5] (z. B. Stromlieferungen mit Photovoltaikanlagen; umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen zuzurechnen sind; Umsätze aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Genossenschaft oder als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher Sachverständiger; Vermietung von Ferienwohnungen und Gästezimmern; Restaurationsleistungen in Besen- und Straußenwirtschaften; Verpachtung von Jagdrechten, Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer, Verkauf von eigenen Produkten, die wegen Überschreitesn der Zukaufsgrenzen der Regelbesteuerung unterliegen, sowie von Handelsware).[6] Andere Umsätze mit engem Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers fallen unter die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers die für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG maßgebliche Umsatzgrenze von 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR) nicht überschreitet.[7]

 
Praxis-Beispiel

Nur eng verbundene schädliche Umsätze bis zu 4.000 EUR

Die unter § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallenden land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Landwirts L betragen 90.000 EUR. L erzielt außerdem Einnahmen aus Getränkeumsätzen von 1.500 EUR und aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte von 1.500 EUR.

Die Grenze von 4.000 EUR ist nicht überschritten. L kann sich auf die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE berufen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht eng verbundene schädliche Umsätze und Kleinunterregelung greift nicht

Der unter § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallende land- und forstwirtschaftliche Umsatz des Landwirts L beträgt 90.000 EUR. L erzielt außerdem Einnahmen aus Getränkeumsätzen von 1.500 EUR und aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte von 1.500 EUR und aus steuerpflichtigen Stromlieferungen von 3.000 EUR (Photovoltaik).

Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE findet keine Anwendung, da L mit allen o. g. Umsätzen die Kleinunternehmerregelung von 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR) überschreitet und daher wegen der Stromlieferungen ohnehin eine USt-Jahreserklärung abgeben muss.

 
Praxis-Beispiel

Nicht eng verbundene schädliche Umsätze und Kleinunterregelung greift

Der unter § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallende land- und forstwirtschaftliche Umsatz des Landwirts L beträgt 9.000 EUR. L erzielt außerdem Einnahmen aus Getränkeumsätzen von 1.500 EUR, aus Dienstleistungen an Nichtlandwirte von 1.500 EUR und aus steuerpflichtigen Angelberechtigungen von 3.000 EUR.

Die gesamten Umsätze des L betragen 15.000 EUR und damit weniger als die für § 19 Abs. 1 UStG maßgeblichen 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR). Da L somit Kleinunternehmer ist, findet die Vereinfachungsregelung des Abschn. 24.6 UStAE Anwendung.

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung bei Veräußerungen

Für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, von während ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb für durchschnittssatzbesteuerte Umsätze verwendete Gegenstände, von nach einer Option nach § 24 Abs. 4 UStG für regelbesteuerte Umsätze verwendete Gegenstände sowie von immateriellen Wirtschaftsgütern gibt es Vereinfachungen.[8]

[1]

S. Abschnitt 2.3.

[2]

S. Abschnitt 2.5.

[4] Die Herstellung von Trinkbranntwein und Likör kann dagegen als Produkt der zweiten Verarbeitungstufe nicht mehr in die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG einbezogen werden, vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2016, Karte 1 zu S 7414.
[6] BMF, Schreiben v. 25.3.2013, IV D 2 – S S 7410/07/100016-02; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 13.8.2019, Karte 3 zu S 7410.
[7] Zur evtl. erforderlichen Schätzun...

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