BMF: Steuerfreie Um­sät­ze für die See­schiff- und Luft­fahrt

Das BMF hat aufgrund von Zweifelsfragen aus der Praxis rund um die Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Dabei hat es sich auch aktuell zum Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Seeschiffs geäußert.

Umsätze für die Seeschifffahrt 

Das BMF hat mit Schreiben v. 6.10.2017 Stellung bezogen zu der Frage, wann Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt steuerbefreit werden. In dem Schreiben wird das EuGH-Urteil v. 4.5.2017, Rs. C-33/16 thematisiert. Demnach können bestimmte Dienstleistungen, wie beispielsweise Be- und Entladedienstleistungen steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wurde geändert.

Abschn. 8.1 UStAE erneut angepasst

Doch aus der Praxis wurden nach der Veröffentlichung des Schreibens Zweifelsfragen laut, Deshalb wurde Abschn. 8.1 UStAE erneut angepasst und mit Schreiben v. 5.9.2018 bekannt gegeben. Auch hier blieben noch weitere Fragen offen. Das BMF bezieht aktuell Stellung zum Vorhandensein eines Seeschiffes:

Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als "vorhanden" anzusehen."

Das Schreiben v. 18.6.2019 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF hat hierzu folgende Anwendungsregelung bekannt gegeben: Für vor dem 1.7.2019 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065) -, BStBl I S. 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.

BMF, Schreiben v. 6.10.2017, III C 3 - S 7155/16/10002

BMF, Schreiben v. 5.9.2018, III C 3 - S 7155/16/10002

BMF, Schreiben v. 18.6.2019, III C 3 - S 7155/19/10001 :001