Straßenbaubeiträge absetzbar?
Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.
Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 EUR für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt seien. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim FG Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).
Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die FG die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das FG Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az.: 11 K 11018/15). Das FG Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az.: 7 K 1356/14). Der BFH erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az.: VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Praxis-Tipp
Betroffene Grundstückseigentümer sollten die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.
Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 3.8.2017
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.464
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.7652
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
813
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
746
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
711
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
637
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
602
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
554
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
524
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
523
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach 30.6.2022
13.05.2026
-
Begriff der Betriebsstätte vom BFH geklärt
13.05.2026
-
Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
12.05.2026
-
Später vorgelegte Verlustbescheinigung
08.05.2026
-
OVG Münster lässt Berufung gegen Autohaus-Urteil zu
06.05.2026
-
Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform
29.04.2026
-
Vorabanforderung nur mit erkennbarer Ermessensausübung
22.04.2026
-
Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen
22.04.2026
-
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
20.04.2026
-
VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor
15.04.2026