Dienstleistungskarte abgelehnt, Einigung bei Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die europäische elektronische Dienstleistungskarte ist ein Kernbestandteil des EU-Dienstleistungspakets der EU-Kommission. Der DStV hatte sich von Anfang an kritisch zu den Plänen geäußert. Entsprechend erfreut war man daher, dass der Binnenmarktausschuss in der finalen Abstimmung mit überraschend deutlicher Mehrheit entschieden hat, keine Berichte zur Dienstleistungskarte anzunehmen. Dies bedeutet zwar formal keine Zurückweisung der Gesetzesentwürfe der Kommission; faktisch wurde aber dadurch die Dienstleistungskarte im Europäischen Parlament gestoppt.
Dienstleistungskarte sollte grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtern
Die - für den Dienstleister freiwillige - EU-Dienstleistungskarte sollte es erleichtern, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen oder eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat zu gründen. Der Dienstleister sollte die Karte bei einer koordinierenden Behörde in seinem Herkunftsstaat beantragen können. Die Koordination, Prüfung und Erteilung der EU-Dienstleistungskarte sollte zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats erfolgen.
Einigung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Der DStV berichtet weiter, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 20.3.2018 eine politische Einigung über einen Richtlinientext zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsrechtlichen Regelungen erzielen konnten.
Wichtig war dem Verband, dass man sich darauf verständigt hat , dass der „Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in der Zuständigkeit und dem Ermessen der Mitgliedstaaten liegt und somit die Frage, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, solange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Die Einigung soll jetzt in den konsolidierten Richtlinientext eingearbeitet werden. Danach muss der Richtlinientext noch formell durch das Europäische Parlament und den Rat gebilligt werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten dann 2 Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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