Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.mehr
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben (Sportverein) auf diese unionsrechtliche Steuerbefreiung nicht berufen kann. mehr
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Das FG Münster hat entschieden, dass die Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind.mehr
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2022 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde veröffentlicht.mehr
Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.mehr
Das BMF hat sich infolge der EuGH-Rechtsprechung zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts gem. Art. 13 MwStSystRL geäußert.mehr
Das FG Hamburg hat dem EuGH gleich mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, der u. a. bestimmte Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit.mehr
Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.mehr
Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31.3.2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen.mehr
Auf Anbieter, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland erbringen, kommen massive Änderungen zu. Diese Unternehmen und ihre Berater müssen sich frühzeitig vorbereiten. Aber wie viele Unternehmen sind überhaupt betroffen? Lexware hat bei seinen Kunden nachgefragt.mehr
Die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses haben keine rechtliche Bindungswirkung. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.mehr