"Verkauf von Ackerstatusrechten" ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Hintergrund: Gegenleistung für die Anlegung und den Erhalt von Dauergrünland
Die Landwirtin L unterliegt mit ihren Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. In 2009 schloss sie mit A ("Käufer") einen Vertrag über den "Verkauf von Ackerstatusrechten". Darin verpflichtete sich L eine in ihrem Eigentum stehende Fläche von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen und zu erhalten. Als Entgelt für diese Verpflichtung erhielt sie von A 1.000 EUR je ha, also insgesamt 10.500 EUR. Aufgrund dieser Vereinbarung konnte A eine Genehmigung zum Umbruch von Dauergrünland nach der Dauergrünland-Verordnung Schleswig-Holstein erreichen, ohne dass sich die aufgrund des Umbruchs intensivere Nutzung auf seinen Anspruch auf Direktzahlungen auswirkte. Denn das für die Genehmigung erforderliche Ersatz-Dauergrünland kann sich auch auf den Flächen einer anderen Person (hier L) befinden.
L ging davon aus, ihre gesamten Umsätze unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung. Das FA unterwarf dagegen den "Verkauf der Ackerstatusrechte" an A der Regelbesteuerung. Dem folgte das FG und wies die Klage mit dem Hinweis ab, die Verpflichtung der L, eine schädliche intensive Nutzung der Flächen zu unterlassen, um A das dadurch gewonnene "Ackerstatusrecht" zu verschaffen, sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung.
Entscheidung: Der "Verkauf des Ackerstatusrechts" ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung
Gegenstand der von L erbrachten Leistung ist nicht lediglich der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland. Sie erfasst zugleich die Verpflichtung der L, eine schädliche (intensive) landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen um damit A das "Ackerstatusrecht" mit der Möglichkeit zum Umbruch von Dauergrünland zu verschaffen. Dieser "Verkauf des Ackerstatusrechts" stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.v. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL dar. Er ist auch nicht im Katalog des Anhangs VIII zur MwStSystRL enthalten. Dass die Verpflichtung der L zum Erhalt des Dauergrünlands einer der im Anhang VIII MwStSystRL angeführten Katalogleistungen (Anbau, Ernte, Säen, Pflanzen) entspricht, ist unbeachtlich. Denn diese Leistung der L tritt hinter dem ihre Leistung prägenden "Verkauf des Ackerstatusrechts" und Unterlassen einer Intensivnutzung zurück. Es ist daher unschädlich, wenn L aus der Nutzung der Fläche Erträge aus Grasschnitt erzielt oder das Gras als Viehfutter verwendet. Das ändert den "Verkauf des Ackerstatusrechts" seinem Wesen nach nicht in eine landwirtschaftliche Nutzung. Es liegt keine den Katalogleistungen des Anhangs VIII MwStSystRL vor, weil der "Verkauf" nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dient.
Der BFH bestätigte daher das FG-Urteil und wies die Revision der L zurück.
Hinweis: Parallele zum Fall der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass die Pauschalregelung (§ 24 UStG) als Ausnahmevorschrift nach Unionsrecht eng auszulegen ist. Der "Käufer" des Ackerstatusrechts (A) war auch ohne die Umbruchgenehmigung grundsätzlich nicht gehindert, seine Grünflächen umzubrechen und intensiv zu nutzen. Er benötigte die Ausgleichsflächen daher nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern zum Erhalt der Umbruchgenehmigung und damit zur Sicherung der von ihm beantragten Direktzahlungen nach der Dauergrünland-Verordnung Schleswig-Holstein. Diese Direktzahlungen beruhen auf Unionsrecht. Sie sollen die Erhaltung von Dauergrünflächen fördern und der Umstellung auf Ackerland entgegenwirken. Der BFH zieht eine Parallele zu der Rechtsprechung, nach der die Zurverfügungstellung von Flächen zur Durchführung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen keine landwirtschaftlichen Zwecken dienende Leistung ist (Urteil v. 28.5.2013, XI R 32/11, BStBl II 2014 S. 411).
BFH, Urteil v. 8.2.2018, V R 55/16, veröffentlicht am 13.6.2018.
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