Hinweise des BZSt: Mini-One-Stop-Shop und VAT on e-Services

Das BZSt gibt aktuell Hinweise zu den Verfahren Mini-One-Stop-Shop und VAT on e-Services für den Fall eines ungeordneten Brexits.

Hinweise in Bezug auf einen ungeordneten Brexit 

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich (UK) die EU zum 12.04.2019 ohne Abkommen verlässt (so genannter harter Brexit), sei hinsichtlich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop (s.  BZSt-Hinweise zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop) und der Sonderregelung VAT on e-Services Folgendes zu beachten (s.  BZSt-Hinweise zum Verfahren VAT on e-Services) Folgendes zu beachten:

Situation bis zum Austrittsdatum

Mit dem Wirksamwerden des Austritts werden auch die elektronischen Verbindungswege von und nach UK geschlossen werden. Steuerklärungen, mit denen Umsätze im Rahmen der Sonderregelung für UK erklärt oder berichtigt werden sollen, sollten aufgrund der zu berücksichtigenden Verarbeitungszeit bis spätestens 11.04.2019 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

Situation nach dem Austrittsdatum

Umsätze, über die UK wegen der geschlossenen Verbindungswege nicht mehr im Rahmen der Sonderregelung informiert werden kann, müssen unmittelbar in UK im Einklang mit den dort geltenden Steuergesetzen angemeldet werden. Wer nach dem Austrittsdatum Umsätze berichtigen möchten, die für andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erklärt wurden, meldet in der Berichtigung die zutreffenden Umsätze für diese Mitgliedstaaten und lässt hierbei die für UK zuvor erklärten Umsätze unverändert.

BZSt, Meldung v. 03.04.2019

Schlagworte zum Thema:  Brexit, Mini one stop shop