Überblick

Schulgeld für Kinder an begünstigten Schulen kann zu 30 % als Sonderausgabe abgezogen werden, allerdings nur der Teil, der nach Abzug der Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes verbleibt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt 5.000 EUR pro Kind und Veranlagungsjahr.

Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft, überwiegend privat finanzierte Schulen und "andere Einrichtungen", die zu einem anerkannten oder gleichwertigen Abschluss führen und im Inland oder EU-/EWR-Ausland belegen sind. Zur Frage des Nachweises s. BFH, Urteil v. 20.8.2014, X R 17/13, BFH/NV 2015 S. 320; BFH, Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15, BStBl 2018 II S. 58 und BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 32/15, BFH/NV 2018 S. 414. "Deutsche Schulen" im Ausland sind auch außerhalb der EU bzw. des EWR begünstigt (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487, Tz. 1). Ausgeschlossen sind z. B. Schweizer Privatschulen (BFH, Urteil v. 9.5.2012, X R 3/11, BStBl 2012 II S. 585). Bei medizinischer Veranlassung können die Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören (BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 37/10, BStBl 2013 II S. 783).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geregelt. Zu der gesetzlichen Regelung hat das BMF mit Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487 Stellung genommen. Ausführlichere Erläuterungen bietet die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern: LfSt-Bayern, Verfügung v. 16.6.2023, S 2221.1.1 – 9/161 St 36. Zum Spendenabzug von Leistungen der Eltern an gemeinnützige Schulvereine bzw. Schulen in freier Trägerschaft enthält das BMF-Schreiben v. 4.1.1991, IV B 4 – S 2223/378/90, BStBl 1992 I S. 266, detaillierte Informationen.

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