Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution
Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), hatte eine Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Bad angemietet und die Zimmer wochenweise an Prostituierte weitervermietet, die ihre Dienste über das Internet anboten. Die Zimmer waren möbliert und ein Zimmer, das allen Mieterinnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde, war mit besonderen Gerätschaften (Käfig, Liebesschaukel u. ä.) ausgestattet. Die Eingangstür wurde per Videokamera überwacht, jedes Zimmer hatte ein eigenes Klingelschild. Die Klägerin stellte Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung. Gegen die ihr gegenüber erlassenen Umsatzsteuerschätzbescheide rief die Klägerin das FG Hamburg an.
Ihre Klage hatte nur teilweise hinsichtlich der Höhe der Schätzung Erfolg. Die zwischen der Klägerin und dem Finanzamt streitige Frage, ob eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung vorliegt, hat das FG allerdings im Sinne der Klägerin entschieden. Die Überlassung der Zimmer sei nicht derart mit anderen Leistungen verbunden gewesen, dass die Gesamtleistung dadurch ein anderes Gepräge erhalten habe, wie dies bei einer Zimmervermietung in einem Bordellbetrieb der Fall sein könne. Es handele sich auch nicht um eine "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält", die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgenommen wäre. Die Räume seien den Prostituierten nämlich nicht zur Beherbergung, also zur Gewährung von Unterkunft, sondern für ihre gewerbliche Tätigkeit, der Ausübung der Prostitution überlassen worden.
Die Klägerin schulde aber gleichwohl Umsatzsteuer, weil sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG durch schlüssiges Verhalten zur Umsatzsteuer optiert habe. Die Klägerin hatte regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und in ihren Mietabrechnungen - soweit welche vorlagen - wies sie die Umsatzsteuer aus. Das FG hat die Schätzung des Finanzamts dem Grunde nach bestätigt und nur der Höhe nach zugunsten der Klägerin korrigiert. Die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen der Klägerin stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar.
FG Hamburg, Urteil v. 17.9.2015, 2 K 253/14 (rechtskräftig), Haufe Index 8801560
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