Stundenweise Überlassung von Hotelzimmern

Da der BFH die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung ansieht, ändert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Keine "Beherbergung" und keine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz

Mit Urteil vom 24.9.2015 (V R 30/14) hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem "Stundenhotel" Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an. Weil keine "Beherbergung" i. S. v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geändert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 17.1.2017, III C 3 - S 7168/0 :002