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Umsatzsteuerbefreiung bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern

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BMF, Schreiben v. 17.1.2017, III C 3 - S 7168/0 :002, BStBl I 2017, 104

Mit Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14, hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel” Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine „Beherbergung” i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2016, III C 3 – S 7015/16/10001 (2016/1122932), BStBl 2010 I S. 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
   
  „3Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” ist keine Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und daher steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14, BStBl 2016 II S. xxx).”
   
2. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:
   
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
   
  „Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist (z.B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG...

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