Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2016

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

BMF, Schreiben v. 19.12.2016, III C 3 - S 7015/16/10001, BStBl I 2016, 1459

Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Änderungen zum 31.12.2016 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2015 – III C 3 – S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl 2015 I S. 1067, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001 (2016/1126266) -, BStBl 2016 I S. 1451, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Angaben zu den Abschnitten 18.6, 18.7 und 18a.1 jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.
   
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   
a) Die Angabe „gVV = Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren” wird durch die Angabe „gVV = gemeinsames Versandverfahren” ersetzt.
   
b) Die Angabe „MRN = Movement Reference Number” wird durch die Angabe „MRN = Master Reference Number” ersetzt.
   
c) Nach der Angabe „UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung” werden die Angaben „UZK = Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex)”, „UZK-DA = Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung des UZK mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK” und „UZK-IA = Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des UZK” eingefügt.
   
d) Die Angaben „ZK = Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates)” und
   
  „ZK-DVO = Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)” werden gestrichen.
   
3. In Abschnitt 1.2 Abs. 1a Satz 2 wird nach dem Wort „vom” das Wort „Sicherungsgeber” durch das Wort „Sicherungsnehmer” ersetzt.
   
4. In Abschnitt 1.5 Abs. 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
   
  „5Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vor. 6Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil „zivilrechtlich selbständig” ist oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 6.7.2016, XI R 1/15, BStBl 2016 II S. 909).”
   
5. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
   
a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
   
  „3Der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).”
   
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 4 bis 6.
   
b) Abs. 11 wird wie folgt geändert:
   
aa) Die Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
   
  Beispiel 1:
  Wert der Mahlzeit 3,10 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
  maßgeblicher Wert 3,10 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,49 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,61 EUR
  Beispiel 2:
  Wert der Mahlzeit 3,10 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR
  maßgeblicher Wert 3,50 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,94 EUR”
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   
  „4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2016 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 9.12.2015, BStBl 2015 I S. 1057).”
   
6. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   
  „1Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG gehören. 2Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Union getrennt sind.”
   
7. In Abschnitt 1.11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen” die Wörter „des Kontrolltyps I” gestrichen.
   
8. Abschnitt 1.12 wird wie folgt geändert:
   
a) In Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   
  „1Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von Unionswaren (Artikel 5 Nr. 23 UZK), die in einer Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2Die vorübergehende Lagerung von Union...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Umsatzsteuer-Anwendungserla... / 6.6 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
Umsatzsteuer-Anwendungserla... / 6.6 Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

  (1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) ist die Ausfuhr wie folgt nachzuweisen (§ 9 UStDV):   1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gVV/Unionsversandverfahrens oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR[1]   a) ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren