Veranlagungszeitraum 2016 Überblick

Die Gesetzgebung war in 2016 auch für das Steuerrecht wieder sehr rege. Daraus resultiert eine Vielzahl von Änderungen, die für die zutreffende Ermittlung der Steuerlast für den VZ 2016 zu beachten sind.

Der Gesetzgeber hat in 2016 einen deutlichen Schwerpunkt auf die internationale Zusammenarbeit und eine bessere Abstimmung der jeweiligen nationalen Regelungen des Steuerrechts gelegt, vor allem um grenzüberschreitende Gestaltungen zu unterbinden.

Zu nennen sind beispielhaft:

  • Die sog. BEPS-Maßnahmen (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting) sind teilweise in den Entwurf eines Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen eingeflossen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft derzeit noch, dürfte aber bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Es wird vor allem Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise regeln und zu erstellende Stammdokumentationen. Auch Regeln für länderbezogene Berichte (sog. Country-by-Country-Reporting) sind enthalten, mit welchen Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geprüft werden können.
  • Die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie bringt ein breites Spektrum an Möglichkeiten zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, einschließlich Anpassungen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden bzw. Vorabverständigungen zu Verrechnungspreisen (sog. Tax Rulings) bei international verbundenen Unternehmen.
  • Bedeutend war zudem das Finanzkonten-Informationsauskunftsgesetz, mit welchen der Weg in einen globalen Austausch zwischen den Finanzverwaltungen eröffnet wurde. Übermittelt werden Personendaten, Kontonummern, Jahresendsalden und die jeweiligen Kapitalerträge. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt in 2017 für das Steuerjahr 2016.
  • Sperrig kommt der Titel des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte daher. Mittels Country-by-Country-Reports, soll es vor allem multinationalen Unternehmen verwehrt werden, dass diese die unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten gestalterisch ausnutzen, um ihre Steuerlast erheblich zu drücken.

Das sind vor allem für international tätige Unternehmen bzw. für Kapitalanleger im Ausland relevante Neuerungen, die zudem teilweise erst ab 2017 oder 2018 ihre Wirkung entfalten.

Daneben gab es in 2016 jedoch noch weitere Änderungen im Steuerrecht, die den "Normal-Steuerzahler" direkt betreffen. Nachfolgend werden die wichtigsten ertragsteuerlichen Änderungen in alphabetischer Reihenfolge dargestellt. Betroffen sind die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und das Umwandlungssteuerrecht.